Meldungsdatum: 09.02.2023

Endspurt beim Gehölzschnitt

Münster (SMS) Noch bis Ende Februar dürfen Hecken und Büsche geschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Ab dem 1. März gewährt das Bundesnaturschutzgesetz den Gehölzen, die vielen Tieren einen natürlichen Lebensraum bieten, eine Schonfrist bis zum 30. September. Das Gesetz, das den Gehölzschnitt vom 1. März bis zum 30. September verbietet, gilt sowohl für die freie Landschaft als auch in Siedlungen.

Erlaubt bleiben dagegen Formschnitte für Hecken. Bäume in Haus- und Kleingärten sind von den Schnittverboten ebenfalls ausgenommen, sofern sich keine Nester von geschützten Tieren in den Bäumen befinden. Auch wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist, darf eingegriffen werden.  

Mit Genehmigung der Stadt Münster, die die Grundeigentümer und Pächter bei der Landschaftspflege in den Außenbereichen unterstützt, darf das anfallende Schnittholz bis zum 15. März verbrannt werden.  "Wir empfehlen den Landwirten, die ihre Hecken auf den Stock gesetzt haben, das Schnittholz am besten als Häckselholz zu verwerten. Wenn dies nicht möglich ist, kann es als Schlagabraum bis Mitte März verbrannt werden", erläutert Diana Steiner vom Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit.

Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für das Verbrennen von Schnittholz gibt es ein Antragsformular, das beim Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (Telefon 02 51/4 92-67 73, Anna-Lena Thater) erhältlich ist. Das Formular "Antrag auf Verbrennen von Schlagabraum" ist auch im Stadtportal unter www.stadt-muenster.de/umwelt abrufbar.