Meldungsdatum: 22.02.2023

Schutzzeit für Gehölze beginnt ab März

Ab dem 1. März beginnt wie jedes Jahr die Schutzzeit für Gehölze. Ab dann sind Rodungsarbeiten und starker Rückschnitt bis zum 30. September nicht zulässig. Ausgenommen von den Verboten sind Bäume, die in Hausgärten, Park- und Sportanlagen sowie auf Friedhöfen stehen. Hier ist eine Fällung auch während der Schutzzeit zulässig – vorausgesetzt in ihnen sind keine von Tieren bewohnten Nester oder Höhlen. Bei zugelassenen Bauvorhaben darf Gehölzbewuchs innerhalb der Schutzfrist nur in geringem Umfang und nur dann beseitigt werden, wenn dies für den Baustellenbetrieb erforderlich ist.

Im Frühsommer sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig. Bewohnte Nester sind dabei auszusparen.

Ausnahmen gelten unter anderem für nicht vermeidbare Maßnahmen zugunsten des öffentlichen Interesses, etwa die Verkehrssicherung an öffentlichen Wegen. Sie erfordern einen schriftlichen, begründeten Antrag und sind gebührenpflichtig.

Verstöße können Geldbußen nach sich ziehen. Der Kreis Viersen geht Hinweisen im gesamten Kreisgebiet nach und führt Kontrollen durch.

Telefonische Rückfragen beantworten Herr Snellen unter der Rufnummer 02162/39-1938 sowie Frau Paul unter der Rufnummer 02162/39-1567

Anfragen via E-Mail sind möglich unter naturschutz@kreis-viersen.de

Mehr Information zu den Schutzzeiten in Garten und Landschaft online unter https://www.kreis-viersen.de/themen/umwelt/naturschutz