Meldungsdatum: 28.02.2023

Corona-Schutzverordnung endet am 28. Februar

Maskenpflicht in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Arztpraxen bleibt

Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen läuft am 28. Februar nach 1.073 Tagen aus. Damit entfallen auch in Nordrhein-Westfalen die letzten durch Landesrecht vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen ab dem 1. März. Dies gilt auch für den Kreis Viersen

Da auf Bundesebene die Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeheimen sowie die dort bisher bestehenden Maskenpflichten für Beschäftigte entfallen, verzichtet das Land NRW entsprechend auch auf die Maskenpflichten für Beschäftigte in Arztpraxen.

Die in wenigen Bereichen verbliebenen landesrechtlichen Regelungen für positiv getestete Personen (Betretungs- und Beschäftigungsverbote in vulnerablen Einrichtungen) entfallen ebenfalls. Da auch für diese Bereiche künftig die bundesrechtliche Testpflicht generell entfällt, fehlt der Anknüpfungspunkt zum Beispiel für Betretungsverbote.

Auch die speziellen Regelungen, die in Nordrhein-Westfalen für Pflegeheime und Eingliederungshilfeeinrichtungen in einer besonderen Allgemeinverfügung geregelt waren, werden nicht verlängert.

Maskenpflicht in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Arztpraxen bleibt

Somit verbleibt ab dem 1. März alleine die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Pflegheimen, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen. Diese ergibt sich dann unmittelbar aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz.

Das Gesundheitsamt des Kreises Viersen nimmt den Wegfall der meisten rechtlichen Vorgaben zum Anlass, nun auch die Ermittlung von Einzelfällen in vulnerablen Bereichen, wie sie bis zum jetzigen Zeitpunkt noch stattgefunden hat, einzustellen. Das Bürgertelefon zum Coronavirus ab dem 28.02.2023 ebenfalls eingestellt.