Meldungsdatum: 03.04.2023
Hinweise für geplante Osterfeuer
Infos unter bit.ly/OsterfeuerAhaus
Bald brennen auch in Ahaus und den Ortsteilen wieder die Osterfeuer. Allerdings müssen für ein sicheres Abbrennen einige Dinge beachtet werden. Unter anderem sind Brauchtumsfeuer vorab anzumelden. Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung hat zur Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger Hinweise und Auflagen zusammengestellt.
- Osterfeuer sind mindestens drei Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung schriftlich online anzuzeigen. Zum Antragsformular: bit.ly/OsterfeuerAntragAH
- Ausschließlich als Brennmaterial kommen trockener Baum- und Strauchschnitt sowie unbehandeltes Holz in Betracht, keinesfalls sonstiger Abfall wie z.B. Verpackungsrückstände, Haus- und Sperrmüll, Bauholz, Altreifen, behandeltes Holz oder auch Mineralöle und andere Brandbeschleuniger Zum Anzünden und Instandhaltung sollte Papier oder auch hilfsweise Stroh verwendet werden und keinesfalls brennbare Flüssigkeiten.
- Das Abbrennen wird gegebenenfalls kontrolliert, auch hinsichtlich des verwendeten Brennmaterials. Ein Abrennen von nicht zugelassenem Brennmaterial (z.B. behandeltem Holz, Abfälle) ist ein Verstoß gegen das Abfallrecht. Ein Missbrauch des Osterfeuers zur Abfallentsorgung kann mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
- Das Material soll nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden. Erst an dem Tag, an dem das Feuer angezündet werden soll, ist zum Schutz der Tiere die Feuerstelle aufzuschichten bzw. umzuschichten. Dieses Umsetzen bietet auch die Möglichkeit, ungeeignete Stoffe auszusortieren.
- Einzuhaltende Mindestabstände:
- 100 m zum Aufenthalt von Menschen, bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen
- 50 m zu öffentlichen Wegeflächen
- 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern
- 10 m von befestigten Wirtschaftswegen
- 15 m breiter Ring um das Feuer, der frei von brennbaren Materialien ist
- Selbstverständlich darf das Feuer nur entzündet werden, wenn für die Umgebung keine Brandgefahr oder Belästigungen Dritter entstehen können und das Feuer von mindestens zwei Personen beaufsichtigt wird, von denen mindestens eine volljährig ist.
- Grundsätzlich ist die Erreichbarkeit der Feuerstelle für die Lösch- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr zu gewährleisten.
- Die Aufsichtspersonen dürfen die Feuerstelle erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
- Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Ein Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen. Zur Eindämmung kleinerer, unbeabsichtigter Brände sind geeignete Löschgeräte (Handfeuerlöscher etc.) bereitzuhalten.
Hintergrund:
Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien – auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt – untersagt. Das regelt das Landes-Immissionsschutzgesetz. Die Kommunen in NRW haben aber die Möglichkeit, bei Angabe von Gründen Ausnahmen zu gewähren. Einen solchen Grund stellt zum Beispiel die Tradition des Osterfeuers dar.
Feuer werden nur dann als Brauchtum angesehen, wenn sie von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind. Private Feuer sind demnach nicht zulässig.
Weitere Infos und Link zum Antrag: bit.ly/OsterfeuerAhaus
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Symbolbild Feuer Schlagabraum
© Stadt Ahaus
Symbolbild Feuer Schlagabraum