Meldungsdatum: 15.09.2023

Stellplatzsatzung läuft zum 30. September aus

Städte sind nach §52 der Hessischen Bauordnung aufgefordert, sich um den ruhenden Verkehr zu kümmern. Diese Aufgabe kann durch eine Stellplatzsatzung geregelt werden. Die Stadt Kassel hatte 2004 von ihrem Satzungsrecht Gebrauch gemacht und die Satzung zur Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Stellplätzen und zur Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder (kurz Stellplatzsatzung) aufgestellt. Sie wurde 2013 für weitere zehn Jahre verlängert und läuft nun zum 30. September 2023 aus.

Die Stellplatzsatzung regelt neben der Anzahl der zu erstellenden Abstellmöglichkeiten auch, dass statt der Erstellung unter bestimmten Bedingungen auch ein Ablösebetrag gezahlt werden kann. Diese Möglichkeit entfällt ohne Satzung ab dem 1. Oktober 2023 vollständig.

 

Bei großen Bauprojekten haben sich bereits Regelungen der Stellplatzsatzung als nicht zeitgemäß herausgestellt, so dass in diesen Fällen durch besondere Regeln in den Bebauungsplänen, die von der Stadtverordnetenversammlung verabschiedet werden, dieser Sachverhalt in angemessener Art geregelt wird.

 

Bei kleineren Bauvorhaben – Dachgeschoßausbauten, baulichen Erweiterungen oder Nutzungsänderungen insbesondere auch in der Innenstadt – wurden in der Regel andere Anforderungen deutlich, wodurch die Bauherrenschaft mit Ablösebeträgen belastet wurde.

 

Bei mittelgroßen Bauvorhaben ist durch die Planenden eine Begründung zur erwarteten Notwendigkeit von Stellplätzen zu erarbeiten. Diese darf weder bodenrechtliche Spannungen auslösen, noch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden.

 

Für Fahrradstellplätze gilt die Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellverordnung) des Landes Hessen. Für alle Sachverhalte gilt, das in Text und Plan plausibel nachzuweisen.

 

Dieses ist in den Gebäudeplänen und auch im Freiflächenplan funktionsfähig darzustellen. Zu beachten sind insbesondere auch Zufahrten und Aufstellflächen für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss nachgewiesen werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften wie z.B. Festsetzungen in Bebauungsplänen oder das Hessische Denkmalschutzgesetz (HDSchG) sind einzuhalten.

 

Stadtbaurat Christof Nolda informiert: „Die Stadt Kassel wird in den ersten Wochen und Monaten ab 1. Oktober sowohl den Effekt im Stadtraum und auf die einzelnen Bauvorhaben als auch den Verwaltungsaufwand in der Stadtverwaltung im Allgemeinen und bei der Bauaufsicht im Speziellen genau beobachten und hierauf entsprechend reagieren.“

  

Hintergrund:

 

Pressekontakt: Michael Schwab