Meldungsdatum: 25.09.2023

Landtagswahl: Briefwahl rechtzeitig beantragen!

Wer bei der anstehenden Landtagswahl am Sonntag, 8. Oktober, nicht in einem Wahllokal wählen und deshalb Briefwahl beantragen möchte, sollte einige Fristen beachten.

Anträge per Post, E-Mail oder online sollten bis spätestens Sonntag, 1. Oktober, gestellt werden, damit die Briefwahlunterlagen rechtzeitig per Post bei den Antragsstellenden ankommen und termingerecht zurückgesandt werden können.
Die Wahlbriefe müssen spätestens am Wahlsonntag, 8. Oktober, um 18 Uhr im Rathaus vorliegen. Danach beginnt die öffentliche Auszählung der Stimmen. Wahlbriefe, die nach 18 Uhr eingehen, werden nicht geöffnet, die Stimmen damit nicht gezählt. Der Absender trägt die Verantwortung dafür, dass der Brief rechtzeitig vorliegt.

Briefwahlbüro bis 6. Oktober geöffnet
Persönlich können Briefwahlanträge im Briefwahlbüro (Bürgersaal des Rathauses) noch bis Freitag, 6. Oktober, 13 Uhr, gestellt werden. Dafür müssen die Personen den Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Wenn möglich, sollte auch die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden. Im Briefwahlbüro kann direkt vor Ort gewählt werden. Eine Mitnahme der Wahlunterlagen ist auch möglich.
Das Briefwahlbüro ist noch bis Donnerstag, 5. Oktober, wie folgt geöffnet: montags, dienstags und donnerstags von 8 bis 16 Uhr, mittwochs von 10 bis 18 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr.
Eine Ausnahme ist Freitag, 6. Oktober: Hier hat das Briefwahlbüro bis 13 Uhr geöffnet. Bei Fragen sind die Mitarbeitenden des Briefwahlbüros zu den genannten Zeiten telefonisch unter der 787-8510 erreichbar.

Die Wahlbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass am Samstag, den 7. Oktober, keine Anträge auf Briefwahl mehr entgegengenommen werden können.

Briefwahlunterlagen nicht erhalten
Briefwahlanträge werden im Briefwahlbüro regelmäßig innerhalb von 24 Stunden bearbeitet. Für die Zustellung per Post werden maximal vier Tagen angenommen. Wer die Briefwahlunterlagen rechtzeitig beantragt, aber noch nicht erhalten hat, sollte sich die Unterlagen ersetzen lassen. Am Wahlsonntag bis 15 Uhr können nicht zugestellte Briefwahlunterlagen im Briefwahlbüro ersetzt werden, wenn die Betroffenen glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist. Gleichzeitig wird der ausgestellte Wahlschein ungültig gemacht. So wird durch die Wahlbehörde verhindert, dass eine Person zweimal wählen kann.

Briefwahl bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung
Verhindert eine nachgewiesene plötzliche Erkrankung den Gang zur Wahlurne, können die Betroffenen ebenfalls noch bis um 15 Uhr am Wahltag einen Wahlschein im zuständigen Briefwahlbüro beantragen. Dazu muss auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung eine Vollmacht ausgestellt werden, so dass die bevollmächtigte Person die Briefwahlunterlagen abholen kann. Bei der Abholung der Unterlagen ist zudem der Personalausweis oder Reisepass der erkrankten Person vorzulegen.

Verlorene Wahlscheine können nicht ersetzt werden.

Pressekontakt: Simone Scharnke