Meldungsdatum: 16.10.2023
Die Stadt Braunschweig hat die Allgemeinverfügung, welche Versammlungen zum Klimaprotest im Stadtgebiet unter freiem Himmel beschränkt, wenn diese nicht im Vorfeld – wie gesetzlich vorgeschrieben - angezeigt werden, an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. So wird der räumliche Anwendungsbereich des Verbots eingeschränkt.
Untersagt ist jetzt die Blockade von Fahrbahnen von Straßen, die für Rettungseinsätze und Gefahrenabwehrmaßnahmen besonders kritisch sind und bei der sich Teilnehmende fest mit der Fahrbahn oder an Gegenständen auf der Fahrbahn (z.B. durch Ankleben, Einbetonieren, Anketten etc.) oder mit anderen Personen (z.B. durch Ankleben, Zusammenketten etc.) verbinden. Straßen in diesem Sinne sind neben den Bundesautobahnen die in der Anlage zur Allgemeinverfügung aufgeführten Straßen (www.braunschweig.de/oeffentliche-bekanntmachungen). Die Allgemeinverfügung liegt auch dieser Pressemitteilung an.
Die Straßen sind nach den folgenden Kriterien identifiziert worden: Hauptanfahrtstraßen zu den Braunschweiger Krankenhäusern; vierspurig ausgebaute Haupteinfall- und –ausfallstraßen; Hauptstraßen zur Erschließung von Stadtteilen/-bezirken/Quartieren; Wilhelminischer Ring zur schnellen Umfahrung der Innenstadt; Straßenverbindungen in Stadtteile/-bezirke/Quartiere, welche über keine ähnlich schnelle alternative Verbindung zur Erschließung verfügen. Hinzu kommen die Bundesautobahnen und Zufahrten zur Polizei sowie zu Rettungsdiensten.
Hinsichtlich der Protestform wird eine Eingrenzung auf besonders schwer zu beseitigende Hindernisse vorgenommen. Vom Verbot erfasst werden nur besonders störungsintensive Versammlungsformen (Festkleben, Einbetonieren, Anketten etc.). Bei Verstößen gegen diese Verfügung müssen Teilnehmende mit der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgeldern bis zu 3.000 Euro rechnen.
Mit der Anpassung reagiert die Stadt Braunschweig auf aktuelle Rechtsprechung. Mit einer der bisherigen Braunschweiger Allgemeinverfügung sehr ähnlichen Allgemeinverfügung der Stadt Aschaffenburg hatte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auseinandergesetzt.
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