Meldungsdatum: 10.11.2023
Dies nahm die Stadtpolizei in den vergangenen 14 Tagen zum Anlass um gezielte Kontrollen im Bereich der Fußgängerzone mit dem Schwerpunkt Fahrradfahrer und E-Scooter-Nutzer durchzuführen. Im Rahmen von drei gezielten Kontrollen, über jeweils zwei Stunden, wurden insgesamt 35 Radfahrende und 17 E-Scooter-Nutzerinnen und Nutzer im Bereich der Fußgängerzone angehalten und verwarnt, da sie entgegen der geltenden Regelungen in dafür nicht vorgesehenen Bereichen oder Zeiten die Fußgängerzone mit Rad oder E-Scooter befuhren. In acht Fällen wurde eine mündliche Verwarnung ausgesprochen und in 44 Fällen wurden Verwarngelder in Höhe von 15 bis 25 Euro festgesetzt.
„Aufgrund dieser erstaunlich hohen Anzahl von Verstößen wird die Stadtpolizei auch in nächster Zeit weitere derartige Schwerpunktkontrollen in der Fußgängerzone durchführen, um solchem rücksichtslosen Verhalten entgegenzuwirken. Diese Verwarngelder tragen als staatlich verordnete Gedächtnisstützen dazu bei, Radfahrende beziehungsweise E-Scooter Nutzende auf ihr Fehlverhalten aufmerksam zu machen“, stellt Stadtrat Heiko Lehmkuhl fest.
Welche Regeln gilt es in der Fußgängerzone zu beachten?
Grundsätzlich ist das Befahren der Fußgängerzone mit einem Fahrrad verbotswidrig. In der Zeit von 20 Uhr bis 9 Uhr sind die Obere und Untere Königstraße jedoch für den Radverkehr frei. Außerdem sind die Querungen Wilhelmsstraße, Opernstraße, der Königsplatz im Bereich zwischen den Wasserspeiern und dem Platanenring sowie die Hedwigstraße für den Radverkehr frei. Zwischen Treppenstraße und Friedrichsplatz ist die Querung nicht zulässig.
E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge dürfen die Fußgängerzone nicht befahren. Aus diesem Grund wurden auch die Abstellbereiche für E-Scooter im Innenstadtbereich so ausgewählt, dass ein ordnungsgemäßes Abstellen möglich ist, ohne die Fußgängerzone befahren zu müssen.
Das sagt die StVO zu Fußgängerzonen
Der Bereich einer Fußgängerzone wird durch das Verkehrszeichen 242.1 und 242.2 geregelt. Es steht innerhalb geschlossener Ortschaften an allen befahrbaren Zugängen und Ausgängen zu einem Fußgängerbereich und untersagt allen Verkehrsteilnehmern außer Fußgängern, die gekennzeichnete Zone zu nutzen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Einsatzfahrzeuge der Rettung, der Feuerwehr und Polizei, Straßendienst und Müllabfuhr. Sonstige Verkehrsarten können durch Zusatzzeichen zugelassen werden. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Der durch Zusatzzeichen zugelassene Fahrverkehr darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und muss, wenn nötig warten.
Pressekontakt: Victor Deutsch
Grundsätzlich ist das Befahren der Fußgängerzone mit einem Fahrrad verbotswidrig. In der Zeit von 20 Uhr bis 9 Uhr sind die Obere und Untere Königstraße jedoch für den Radverkehr frei.
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