Meldungsdatum: 08.12.2023
Drei Initiatoren hatten im August 2023 angekündigt, ein Bürgerbegehren für den Neubau einer Eissporthalle am Standort der abgerissenen Halle in Königsborn starten zu wollen. Am Donnerstag, 7. Dezember, informierte die Stadtverwaltung die Initiatoren darüber, dass die Beantragung eines solchen Bürgerbegehrens rechtswidrig und daher vom Rat der Kreisstadt Unna abzulehnen wäre. Anschließend informierte Bürgermeister Dirk Wigant darüber im öffentlichen Teil der Ratssitzung.
Prüfung durch unabhängige Fachleute
Vorausgegangen war ein Hinweis aus dem städtischen Rechtsamt, wonach es sich bei dem angekündigten Bürgerbegehren nicht um ein initiierendes, sondern um ein kassatorisches Bürgerbegehren handeln könnte. Um diese Rechtsauffassung durch unabhängige Fachleute überprüfen zu lassen, gab die Stadtverwaltung ein Gutachten bei der Kanzlei Baumeister in Münster in Auftrag, welches nun vorliegt.
Die Juristen kommen darin zu dem Schluss, dass es sich um ein kassatorisches Bürgerbegehren handelt. Ob ein kassatorisches Bürgerbegehren vorliegt, richtet sich danach, ob das Bürgerbegehren mit seinem Inhalt materiell auf die Aufhebung, Änderung oder Ersetzung eines Ratsbeschlusses gerichtet ist, oder ob es ein völlig neues Vorhaben zum Gegenstand hat, das mit bestehenden Beschlüssen des Rates oder der zuständigen Ausschüsse nicht kollidiert. Anders ausgedrückt, würde ein initiierendes Bürgerbegehren gleichsam ein neues, unbestelltes Feld bearbeiten, während ein kassatorisches Bürgerbegehren in vom Rat getroffene Regelungen eingreift, um sie aufzuheben oder zu ersetzen. Diese Abgrenzung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster im Jahr 2018 vorgenommen und sie kommt beim beabsichtigten Neubau einer Eissporthalle am Standort der ehemaligen Halle zum Tragen. Denn nach dem erfolglosen Bürgerentscheid zur Sanierung der Eissporthalle im Jahr 2022 setzte der Rat einen ausgesetzten Beschluss von 2018 wieder in Kraft. Dieser sieht vor, die Grundstücke der Eissporthalle einer Wohnbebauung zuzuführen.
Bezug zu Ratsbeschlüssen von 2018 und 2022
Das Bürgerbegehren bearbeitet also kein „unbestelltes Feld“, sondern richtet sich gegen einen Ratsbeschluss. Im Gutachten heißt es dazu wörtlich: „Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Rates richtet, innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein; gegen einen Beschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag. Die Ratsbeschlüsse vom 28.06.2018 und 23.06.2022 bedurften keiner Bekanntmachung, so dass die 3-Monats-Frist gilt.“
Das bedeutet: Die Frist, innerhalb derer ein Bürgerbegehren gegen die Ratsbeschlüsse zulässig gewesen wäre, ist abgelaufen. Es wäre deshalb unzulässig und der Rat müsste einen entsprechenden Antrag ablehnen. Bürgermeister Dirk Wigant kündigte in der Ratssitzung an, das Gutachten auch den Fraktionen zur Verfügung zu stellen.
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