Meldungsdatum: 13.12.2023
Das im Oktober angezeigte Bürgerbegehren, das auf eine Korrektur der Gremienentscheidung für eine Unterführung anstelle des heutigen Bahnübergangs Gliesmarode zielt, ist unzulässig. Das hat gestern der Verwaltungsausschuss auf Vorschlag der Verwaltung beschlossen. Die Initiatorinnen und Initiatoren des Bürgerbegehrens werden davon kurzfristig informiert. Maßgeblich für die Entscheidung des Verwaltungsausschusses ist die Unzulässigkeit von Bürgerbegehren zu Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden sind, gemäß Niedersächsischer Kommunalverfassung.
Die Initiatorinnen und Initiatoren des Bürgerbegehrens wenden sich darin gegen eine Entscheidung des Ausschusses für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben. Dieser hatte am 28. September beschlossen, dass die Stadt der Bahn empfehlen soll, im Zuge der von dem Unternehmen geplanten Umstellung des Bahnübergangs auf ein elektronisches Stellwerk für Radfahrer und Fußgänger eine Unterführung zu bauen.
Zwar handelt es sich bei dieser vom Mobilitätsausschuss beschlossenen Vorzugsvariante lediglich um eine Empfehlung gegenüber der Bahn, doch hat das Unternehmen mitgeteilt, dass es sich bei ihrer Neuplanung des Bahnübergangs nach der Stadt richten wird. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens möchten dagegen, dass es dort weiterhin einen Bahnübergang gibt, dessen Schließzeiten optimiert werden sollen. Darüber möchten sie die Bürgerinnen und Bürger abstimmen lassen.
Bürgerbegehren können sich auch mit Themen befassen, die als Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune final von einem Dritten – wie hier der Bahn - durchgeführt und entschieden werden. In dieser Hinsicht erfüllt das Bürgerbegehren die gesetzlichen Vorgaben. Doch es fällt mit Blick auf das nötige Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben der Bahn unter den gesetzlichen Ausschlusskatalog und ist damit nicht zulässig.
Der im Gesetz festgelegte Ausschluss von Bürgerbegehren mit Bezug auf Planverfahren ist umfassend ausgelegt. Das heißt, der Gesetzgeber schließt nicht einzelne Inhalte, die in einem solchen Verfahren festgelegt werden, isoliert aus, sondern vielmehr alle Angelegenheiten und Aspekte, die im Rahmen eines solchen Verfahrens (hier: die Neugestaltung des Bahnübergangs) zu entscheiden sind. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren – wie hier – noch nicht eingeleitet wurde.
Eine gefestigte Rechtsprechung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster legt dar, dass Teilaspekte solcher Verfahren nicht isoliert betrachtet werden sollten, weil sie Teil einer Gesamtabwägung im Verfahren sein müssen, die andernfalls nicht mehr ausgewogen möglich wäre. Eine niedersächsische Rechtsprechung gibt es zu dieser grundsätzlichen Frage noch nicht, weshalb umso mehr die des OVG Münster als einschlägig zu sehen ist, weil die gesetzliche Regelung in Nordrhein-Westfalen inhaltlich gleich ist.
Hintergrund:
Ein Bürgerbegehren (§ 32 Nds. Kommunalverfassungsgesetz) zielt darauf ab, dass die Bürgerinnen und Bürger einer Kommune über eine Angelegenheit im Wirkungskreis der Kommune entscheiden. Das geschieht im Rahmen eines Bürgerentscheids, der so formuliert sein muss, dass mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. Voraussetzung für die Durchführung eines Bürgerentscheids ist ein Bürgerbegehren, das von der Kommune als zulässig anerkannt sein muss und das dann in der Folge im Rahmen gesetzlicher Fristen von 5 Prozent der Wählerinnen und Wähler der Kommune (bei über 200.000 Einwohnern) unterzeichnet, d.h. befürwortet, sein muss.
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