Meldungsdatum: 10.01.2024
Die Stadt Borken versendet in diesen Tagen rund 19.000 Abgabenbescheide an Bürgerinnen und Bürger. Es handelt sich dabei um die Hundesteuer und Grundbesitzabgabenbescheide. Zusätzlich gibt es Informationen zur neuen Grundsteuer. In dem Rahmen stellt die Stadtverwaltung auch Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ - Frequently Asked Questions) online unter www.borken.de zur Verfügung.
Nachfolgend sind die Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Abgabenbescheide aufgeführt:
Wie erteile ich ein Lastschriftmandat?
Lastschriftmandat können Sie online unter www.borken.de erteilen.
Wie stelle ich meinen Antrag auf Abzug der Wasserschwundmengen für die Gartenbewässerung?
Der Antrag muss bis spätestens 29. Februar 2024 vorliegen. Die Antragsstellung ist online möglich. Sollten Sie nicht die Möglichkeit haben, das Formular zu nutzen, können Sie Ihren Antrag auch per Mail an steuern@borken.de oder per Post an die Stadt Borken, Fachabteilung Steuern und Abgaben, Im Piepershagen 17 in 46325 Borken, senden. Erforderliche Angaben sind dabei: Name, Straße, Fotonachweise und ggf. Kassenzeichen.
Wie setzt sich die Schmutzwasserkanalgebühr zusammen?
Grundlage für die Schmutzwasserkanalgebühren ist der Frischwasserverbrauch des Vorvorjahres, welcher durch die Stadtwerke Borken mitgeteilt wird. Die Schmutzwasserkanalgebühren im Jahresbescheid 2024 sind somit nach der Frischwassermenge 2022 berechnet.
Warum sind die Gebühren zum Beispiel für Abfall und Schmutzwasser in jedem Jahr unterschiedlich?
Die Gebühren werden jedes Jahr kostendeckend kalkuliert. Steigende beziehungsweise sinkende Kosten bedeuten somit auch steigende beziehungsweise sinkende Gebühren.
Abfallgebühren: Die Restmüll- sowie Biomüllgebühren steigen in 2024 vor allem wegen der höheren Entsorgungskosten. Hier sind insbesondere die neu geltende Bepreisung für CO2 Emissionen, die Verdopplung der LKW-Maut sowie höhere Personalkosten durch den letzten Tarifabschluss als Ursache zu nennen.
Nach zwei sehr guten Jahren für die Papierverwertungserlöse ist der Preis für Altpapier in den letzten zwölf Monaten deutlich eingebrochen. Mit der verschlechterten Situation auf dem Papiermarkt lässt sich eine Kostendeckung durch die erwarteten Papiererlöse nicht mehr erreichen, sodass die Papiertonne nach zwei gebührenfreien Jahren in 2024 nicht mehr kostenfrei angeboten werden kann.
Abwassergebühren: Insgesamt höheren Kosten stehen deutlich zurückgehende Abwassermengen gegenüber. So sind die Abwassermengen in den letzten Jahren um rund 25 Prozent gesunken. Diese Entwicklung führt zu steigenden Gebühren sowohl im Schmutz- als auch im Niederschlagswasserbereich. Daneben ergibt sich in Summe ein höheres Kostenniveau insbesondere auch über höhere Personal-, Material- und kalkulatorische Kosten.
Warum hat sich die Höhe meiner Grundsteuer verändert?
Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags erfolgt durch das Finanzamt Borken. Einwendungen, die sich gegen die persönliche oder sachliche Steuerpflicht oder gegen die im Messbescheid vom Finanzamt getroffenen Feststellungen richten, sind fristgerecht bei dem Finanzamt einzulegen, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat.
Der Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes wird mit dem Hebesatz der Stadt Borken multipliziert. Dieser wird in der Haushaltssatzung jährlich festgesetzt. Die Basis für die Hebesätze sind die fiktiven Hebesätze aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Würde eine Kommune einen geringeren Hebesatz wählen, so würden ihr Einnahmen fehlen, da sich auch die Höhe der Schlüsselzuweisung an diesen fiktiven Hebesätzen orientiert. In Borken bilden nahezu immer die fiktiven Hebesätze die Basis für die Grundsteuererhebung. Der Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt 530 v. H. (Vorjahr: 506 v. H.). Im Hebesatz enthalten ist ein Zuschlag für die Straßenreinigung von 29 v. H. (Vorjahr: 27 v. H.). Über den Zuschlag für die Straßenreinigung vermeiden wir zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die ansonsten notwendige individuelle Abrechnung. Der Hebesatz für die Grundsteuer A erhöht sich im Jahr 2024 auf 299 v.H. (Vorjahr: 287 v. H.).
Ich werde mein Objekt in diesem Jahr verkaufen, wie läuft die Umschreibung ab?
Geht der Grundbesitz auf eine andere Eigentümerin/ einen anderen Eigentümer über, bleibt die bisherige Eigentümerin/der bisherige Eigentümer grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt den Grundbesitz auf die neue Eigentümerin/den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Der im Laufe des Jahres übergegangene Grundbesitz wird der neuen Eigentümerin/dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres zugerechnet, womit die Grundsteuerpflicht der neuen Eigentümerin/des neuen Eigentümers beginnt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die vorherige Eigentümerin/der vorherige Eigentümer grundsteuerpflichtig. Sonstige vertragliche Regelungen haben keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und können nur nach besonderer Vereinbarung über die Zahlung von Grundbesitzabgaben von der Stadt Borken berücksichtigt werden. Das entsprechende Formular finden Sie unter www.borken.de – Steuern und Abgaben.
Mein Objekt wurde automatisch zum 1. Januar 2024 auf eine neue Eigentümerin/einen neuen Eigentümer (Ehepartner, Kinder etc.) umgeschrieben. Wie verhalte ich mich?
Die Mitteilung über die Umschreibung erfolgte durch das Finanzamt Borken. Durch den Eigentumswechsel entfällt ein ggf. vorher erteiltes Lastschriftmandat. Lastschriftmandat können Sie online unter www.borken.de erteilen.
Mein Hund ist im letzten Jahr verstorben. Warum erhalte ich noch einen Abgabenbescheid?
Bei einer Abmeldung von Hunden oder bei einem Wegzug aus Borken ist eine schriftliche Mitteilung sowie die Rückgabe der Steuermarke(n) an die Fachabteilung Steuern und Abgaben erforderlich. Das Formular für die Hundeabmeldung finden Sie unter www.borken.de – Steuern und Abgaben.
Ihre Frage konnte durch die Ausführungen noch nicht beantwortet werden? Dann senden Sie gerne ihre Frage per E-Mail an steuern@borken.de.
Warum wird die Grundsteuer reformiert?
Die Grundsteuer wird reformiert, da die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer aktuell noch aufbaut, völlig veraltet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. Das wird auch so umgesetzt. In Nordrhein-Westfalen gelten dafür die vom Bund beschlossenen Reformgesetze – ein abweichendes Landesmodell (wie beispielsweise in Bayern) gibt es hier nicht.
Was bringt Ihnen persönlich die Grundsteuer überhaupt?
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit Ihrer Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor Ihrer Haustür ausgegeben.
Das, was jede Kommune lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Sie zahlen die Grundsteuer also für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für sich selbst“. Durch die Reform wird die Grundsteuer nun auch zukunftssicher. Und das ist eine gute Nachricht.
Wie läuft die Reform ab?
Die Finanzämter ermitteln derzeit die neuen Grundsteuerwerte. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuer-Messbescheid abgeschlossen wird, den Sie von Ihrem Finanzamt bereits erhalten haben oder noch erhalten. Für Rückfragen oder Rechtsmittel sind insofern auch die Finanzämter zuständig.
Der Messbescheid ist verbindlich – auch für die Kommunen, die davon nicht abweichen dürfen. Sie wenden in einem letzten Schritt nur noch ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Hebesätze gibt es vor Ort mindestens zwei: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und einen für die Grundsteuer B (Wohnen und Gewerbe). Optional kann ab 2025 noch ein dritter Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke beschlossen werden (Grundsteuer C). Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahlende einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.
Was heißt das für Ihre Grundsteuer?
Wesentlich für Sie als Grundsteuerzahlende ist die Wertentwicklung nach neuem Recht (im Vergleich zum bisherigen Recht, das bis einschließlich 2024 gilt). Ob Ihr Grundbesitz nach neuem Recht (also ab 2025) als besonders „wertvoll“, weniger „wertvoll“ oder eher durchschnittlich einzustufen ist, darüber entscheidet das neue Grundsteuerrecht des Bundes, das im Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts abgebildet ist.
Die Gemeinden haben auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss. Mit den Hebesätzen werden alle neuen Werte nur noch gleichmäßig hochgerechnet. Das Verhältnis der neuen Werte untereinander, welches sich aus dem reformierten Bundesrecht ergibt, wird durch diese Hochrechnung nicht mehr verändert.
Muss ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlt werden?
Ob Sie ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlen, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung Ihres Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab.
Stellt sich bei der Neubewertung heraus, dass Ihr Grundbesitz im Verhältnis stärker an Wert zugelegt hat (zum Beispiel, weil sich eine ehemals günstige Randlage zur mittlerweile gesuchten Wohnlage gewandelt hat), wird Ihre Grundsteuer wahrscheinlich steigen. Der Anstieg kann je nach Wertentwicklung deutlicher oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist umgekehrt auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar.
Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Kommunen ihre Hebesätze rechnerisch daran anpassen. Allerdings erhöht keine Gemeinde nur wegen der Reform ihr Grundsteueraufkommen!
Die Neuberechnung ist notwendig, um das Grundsteueraufkommen stabil zu halten, das heißt: nach der Reform in Summe ähnlich viel an Grundsteuer einzunehmen wie vorher. Die Einnahmen fließen etwa in Schulen, Kitas, Spielplätze und Straßen und werden hierfür dringend benötigt.
Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (also im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt, wie in den Jahren vor der Reform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert.
Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer gleich bleibt. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer – auch, wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht.
Für die eigentlich interessante Frage „Muss ich ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlen?“ kommt es also in erster Linie auf die Wertentwicklung an.
Dürfte das Grundsteueraufkommen in 2025 überhaupt erhöht werden?
Dies ist rechtlich in jedem Falle zulässig. Es bleibt jedoch dabei: Keine Gemeinde erhöht wegen der Reform das Grundsteueraufkommen!
Allerdings kann es vor Ort notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) die Grundsteuer insgesamt angemessen anzuheben. Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung ihrer aktuellen Aufgaben nicht aus, da zum Beispiel dringend eine Schulsanierung ansteht, muss auch über angemessene Steuererhöhungen nachgedacht werden. Dies kann allerdings jederzeit passieren und hat nichts mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zu tun.
Handeln Gemeinden, die das Aufkommen angemessen erhöhen, gerecht?
Sie können sich sicher sein, dass keine Kommune Steuererhöhungen leichtfertig beschließt. In den Räten, die diese Entscheidung zu treffen haben, sitzen Bürgerinnen und Bürger wie Sie, die sich ehrenamtlich für ihre Gemeinde engagieren und übrigens auch selbst Steuerzahlende sind.
Gerade wenn es im Jahr 2025, in dem „ganz Deutschland“ auf die Entwicklung der Grundsteuer in den einzelnen Bundesländern schaut, zu einer Anhebung des Gesamtaufkommens kommen sollte, können Sie darauf vertrauen, dass sich die Kommune die Entscheidung alles andere als leicht gemacht hat.
Zugleich bleibt auch festzuhalten, dass die Auswirkung einer (selbst deutlichen) Erhöhung auf Ihre individuelle Grundsteuer moderat bliebe. Denn eine Erhöhung des Grundsteueraufkommens verteilt sich gleichmäßig auf alle Grundsteuerzahlende innerhalb der Kommune. Für die Einzelne/den Einzelnen macht dies in aller Regel nur einen überschaubaren Betrag aus. Wenn sich die individuelle Grundsteuer einzelner Steuerzahlender in 2025 (im Vergleich zu den Vorjahren) dagegen sehr deutlich erhöht, wird dies vor allem an der Neubewertung auf Basis des reformierten Bundesrechts liegen.
Wann steht Ihre neue Grundsteuer fest?
Mit Versand der Grundsteuer-Bescheide für das Jahr 2025. In der Zwischenzeit schließen die Finanzämter die noch ausstehenden Bewertungen ab. Anschließend können die Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch an die neuen Werte anpassen. Erst dann kann die neue Grundsteuer für jeden individuell berechnet werden. Bis dahin braucht es also noch etwas Geduld.
Stadt Borken
Fachabteilung Kommunikation
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Frau Julia Lahann
Im Piepershagen 17
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