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Meldungsdatum: 15.01.2024

Aufwendungen für die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ beliefen sich 2023 kreisweit auf rund 37,5 Millionen Euro

4.663 Bürgerinnen und Bürger erhielten im Dezember 2023 im Kreis Borken Grundsicherungsleistungen

Im Dezember 2023 haben 4.663 Bürgerinnen und Bürger im Kreis Borken finanzielle Unterstützung im Rahmen der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ erhalten. Ein Jahr zuvor, im Dezember 2022, waren es mit 4.652 noch 11 Personen weniger. Diese Zahlen teilt jetzt Karin Ostendorff, Leiterin des Fachbereichs Soziales der Kreisverwaltung Borken, mit. Die Grundsicherung soll den Bedarf für den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellen, wenn Einkommen und Vermögen dazu nicht ausreichen. Als „älter“ gilt, wer die derzeit jährlich ansteigende Regelaltersgrenze überschritten hat. Die Regelaltersgrenze lag im Jahr 2023 bei 65 Jahren und elf Monaten.

Wie Karin Ostendorff erläutert, habe der Anteil der Leistungsempfänger über der Altersgrenze mit 2.326 Personen im Dezember 2023 bei rund 50 Prozent gelegen. Hinzu kommen 2.337 Bürgerinnen und Bürger zwischen 18 Jahren und der Altersgrenze, denen es wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht mehr möglich ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte beziehungsweise eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. „Die Entscheidung, ob eine Person dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, trifft allein die zuständige Rentenversicherung“, sagt Karin Ostendorff zur Zuordnung zu diesem Personenkreis.

Die Ausgaben für die Grundsicherung beliefen sich insgesamt auf rund 37,5 Millionen Euro (2022: 33,75 Millionen Euro). Der Bund übernimmt seit dem Jahr 2014 die Aufwendungen in voller Höhe.

Frauen und Männer unter der Altersgrenze, die nur vorübergehend erwerbsunfähig und bedürftig sind und keine anderen Leistungsansprüche haben, können „Hilfe zum Lebensunterhalt“ beziehen. Im Jahr 2023 haben durchschnittlich 406 Personen diese Leistungen in Anspruch genommen. Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl der Personen damit gleichgeblieben.

„Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ sowie die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ gelten als Sozialhilfe nach dem SGB XII in Abgrenzung zur „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ nach dem SGB II (seit dem 1. Januar 2023 „Bürgergeld“ früher „Hartz IV“). Alle drei Hilfearten dienen der Sicherung des Lebensunterhaltes; jede hilfebedürftige Person hat in Abhängigkeit von ihrem Alter und ihrer Erwerbsfähigkeit jeweils Anspruch auf genau eine dieser Hilfearten.

Pressekontakt: Leonie Dreier 02861 / 681-2427


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