Meldungsdatum: 28.02.2024

Aktueller Hinweis für Geflüchtete aus der Ukraine

Verordnung des Bundes zur Gültigkeit von Aufenthaltserlaubnissen

Aufenthaltserlaubnisse für Geflüchtete aus der Ukraine, die am 1. Februar 2024 gültig waren, gelten bis zum 4. März 2025 unverändert weiter. Dies betrifft auch evtl. Auflagen und Nebenbestimmungen. Eine entsprechende Verordnung hat das Bundesinnenministerium im Dezember erlassen. Wer im Besitz einer solchen Aufenthaltsgenehmigung ist, muss derzeit keinen neuen Antrag stellen und benötigt in diesem Jahr keinen Termin bei der Ausländerbehörde.

 

Die Aufenthaltserlaubnisse sind auch dann bis zum 4. März 2025 gültig, wenn das Gültigkeitsdatum auf dem jeweiligen Dokument abgelaufen ist. Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird dem Ausländerzentralregister automatisch gemeldet. Die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels ist somit nicht möglich. Zudem wurden die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten informiert.

 

Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben auch der Bezug von Sozialleistungen, Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen, die Möglichkeiten zum Studium und für Reisen ins Ausland sowie sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind. Betroffene ukrainische Flüchtlinge können ohne ausländerrechtliche Einschränkung arbeiten.

 

Wer ist nicht von der Verordnung umfasst?

Die Verordnung umfasst keine Personen, die erst nach dem 1. Februar 2024 eingereist oder am 1. Februar 2024 nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis waren. Diese müssen die Aufenthaltserlaubnis im Inland bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dies betrifft auch Geflüchtete mit einer Fiktionsbescheinigung, deren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden ist. Die Magdeburger Ausländerbehörde versendet entsprechende Termine.

 

Die sogenannte Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung wurde erlassen, um die deutschlandweit stark überlasteten Ausländerbehörden zu entlasten.