Meldungsdatum: 02.04.2024
Natur und Landschaft, Parks und Grünanlagen werden im Frühjahr zur Kinderstube für viele frei und wild lebende Tierarten. Streunende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können in dieser Zeit zur tödlichen Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn bei einer empfindlichen Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein. Auch schon ein weites Entfernen vom Besitzer auf Wegen kann zu einer Stressreaktion von Wildtieren führen.
Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) legt die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli fest. Es verpflichtet Personen, in diesem Zeitraum dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der freien Landschaft nicht streunen oder wildern und nur noch angeleint in der freien Landschaft geführt werden. Zur freien Landschaft gehören laut Gesetz neben den Flächen des Waldes auch die der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. In Parks und Grünanlagen gilt darüber hinaus die Anleinpflicht ganzjährig, wenn die jeweils zuständige Gemeinde eine entsprechende Satzung erlassen hat. Ein Beispiel hierfür ist der Evenburgpark in Leer, in dem Hunde ganzjährig anzuleinen sind.
Hundehalter sind deshalb verpflichtet, in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli ihre Hunde im Wald, in der freien Natur und Landschaft aber auch in innerstädtischen Parks und Grünanlagen nicht frei laufen zu lassen und besonders aufmerksam zu sein.
Ausnahmen gelten bei der Regelung hinsichtlich der Brut- und Setzzeit z.Bsp. für Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei eingesetzt werden.
Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in vielen Naturschutzgebieten sowie in Landschaftsschutzgebieten, z.B. LSG Rheiderland, eine ganzjährige Anleinpflicht besteht. In einigen Schutzgebieten ist das Betreten für die Bürger komplett verboten. Die Gebietsverordnungen können online unter www.landkreis-leer.de/Schutzgebiete eingesehen werden. Ein Verstoß gegen die Schutzgebietsverordnungen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
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