Meldungsdatum: 08.04.2024
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle fünf Jahre Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen beziehungsweise bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Bei einem Lärmaktionsplan handelt es sich um ein städtisches Gesamtkonzept, das Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. In 2018 konnte die Stadt Borken die Lärmaktionsplanung der dritten Stufe abschließen. Nun liegt der Entwurf der vierten Stufe vor.
Bei der Neuaufstellung oder Überprüfung von Lärmaktionsplänen soll auch die Öffentlichkeit mitwirken können. Die Stadt Borken bietet Bürgerinnen und Bürgern daher die Möglichkeit, sich bis Freitag, 5. Mai 2024, an der Lärmaktionsplanung zu beteiligen. Interessierte können über die Beteiligungsplattform NRW unter https://borken-nrw.de/laermaktionsplan2024 Hinweise und Anregungen zur Lärmaktionsplanung geben. Dort gibt es auch zusätzliche Informationen zu dem Thema.
Für die Lärmkartierung im Bereich des Straßenverkehrslärms werden die Lärmbelastungen für Hauptverkehrsstraßen wie Autobahnen sowie Bundes- und Landesstraßen mit mehr als drei Millionen Kraftfahrzeuge pro Jahr dargestellt. Im Stadtgebiet Borken betrifft dies diese Straßen:
Nach Auswertung der Eingaben aus dieser Phase wird der Lärmaktionsplan aufgestellt und öffentlich bekannt gegeben. Unter anderem soll der Lärmaktionsplan in einer der nächsten Sitzungen des städtischen Ausschusses für Planen und Bauen vorgestellt werden.
Bei Fragen oder falls Bürgerinnen und Bürger nicht die Online-Meldung über die Beteiligungsplattform NRW nutzen möchten, steht Larissa Rohring vom Fachbereich Tiefbau und Abwasserbeseitigung der Stadt Borken unter Tel. 02681/939-204 und per E-Mail an larissa.rohring@borken.de zur Verfügung. Auch das Ingenieurbüro Richters und Hüls, das zusammen mit der Stadtverwaltung die Lärmaktionsplanung erstellt, steht für Rückfragen unter Tel. 02561/43004 und per E-Mail an info@richtershuels.de bereit.
Zum Hintergrund: Umgebungslärmrichtlinie
Die in den vergangenen Jahren besonders in großen Städten und Ballungsräumen Europas gestiegene Lärmbelastung hat die Europäische Union dazu veranlasst, 2002 die sogenannte Umgebungslärmrichtlinie „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm“ zu erlassen. Diese sieht eine systematische Erfassung von Lärmbelastungen und die darauffolgende Erstellung von Lärmaktionsplänen zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen vor.
Umgebungslärm sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie zählt darunter Lärm, der durch Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und Flugverkehr verursacht wird. Dazu zählt auch Lärm, der von Industrieanlagen ausgeht.
Nicht zum Umgebungslärm zählt Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst verursacht wird oder der durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen entsteht. Nachbarschaftslärm (private Feste, Musik, Singen etc.), Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, fällt ebenfalls nicht unter den Begriff „Umgebungslärm“.
Stadt Borken
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