Meldungsdatum: 05.07.2024

Stadt prüft Hebesatz für Grundsteuer

Münster (SMS) Nachdem das Ministerium der Finanzen des Landes NRW kürzlich allen Kommunen in NRW Hebesätze mitgeteilt hat, die ein aufkommensneutrales Grundsteuervolumen ermöglichen sollen, hat die Stadtverwaltung den Hebesatz für Münster mit eigenen Auswertungen abgeglichen. Im Ergebnis weichen die landesseitigen Berechnungen von den städtischen Berechnungen ab.

Während das Landesfinanzministerium auf Basis seiner Annahmen für Münster auf einen aufkommensneutralen Hebesatz für die Grundsteuer B von 453 Prozent kommt, geht die Stadt auf der Basis der aktuellen Daten von einem deutlich höheren Hebesatz aus, der aber nicht höher liegen wird als der bisherige (510 Prozent). Die Grundsteuer B betrifft bebaute und unbebaute private sowie gewerbliche Grundstücke.

Mit einer einfachen Faustformel können Eigentümerinnen und Eigentümer, denen bereits der Grundsteuermessbetrag nach neuem Recht vorliegt, ihre Grundsteuerbelastung im Jahr 2025 abschätzen: Der Messbetrag in Euro (aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes) muss mit dem zukünftigen städtischen Hebesatz (derzeitiger Hebesatz: 510 Prozent) multipliziert werden. Beispiel: Liegt der Messbetrag für ein Einfamilienhaus bei 156 Euro, ergibt sich eine Grundsteuer von 795,60 Euro (156 mal 5,1). Mit dem vom Ministerium der Finanzen des Landes NRW mitgeteilten Hebesatz von 453 Prozent ergäbe sich in dem genannten Beispiel eine Grundsteuer von 706,68 Euro (156 mal 4,53).

Während das Finanzministerium bei seiner Berechnung Daten von Anfang März zugrunde gelegt hatte, berücksichtigen die eigenen städtischen Auswertungen alle bis Ende Juni seitens der Finanzverwaltung mitgeteilten Steuersachverhalte. Die landesseitigen Berechnungen umfassen noch nicht alle rechtskräftigen Sachverhalte und gehen überdies noch nicht vom aktualisierten Wert des geplanten Steueraufkommens in der Mittelfristplanung für das kommende Jahr aus.

Weitere Datenaktualisierungen werden bei der Berechnung des Hebesatzes zu weiteren Veränderungen führen. So musste die Finanzverwaltung für alle Grundsteuerobjekte, für die die Eigentümerinnen und Eigentümer keine Feststellungserklärung abgegeben hatten, eine Schätzung vornehmen. Die auf Basis dieser Schätzung erlassenen Bescheide befinden sich derzeit teilweise noch in der Überprüfung aufgrund von Rechtsbehelfsverfahren. Änderungen bis zum Jahresende 2025 (und darüber hinaus) sind daher zu erwarten, sodass zum jetzigen Zeitpunkt nur eine Schätzung des Hebesatzes möglich ist.

Die Stadtverwaltung wird gleichwohl im Herbst 2024 eine Ratsvorlage erstellen, die den dann aktuellen Hebesatz enthält, der die Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform insgesamt sicherstellt. Die Aufkommensneutralität bedeutet aber für Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundsteuerobjekten nicht, dass auch die individuell zu zahlende Grundsteuer identisch mit dem Vorjahr und damit dem Altverfahren ist. Deutlich erkennbar ist bereits jetzt, dass Wohngrundstücke im Zuge der Grundsteuerreform überwiegend stärker, Geschäftsgrundstücke dagegen überwiegend weniger stark belastet werden.