Nr. 235 Kreis Steinfurt, 23. Juli 2024

Zahl der Maserninfektionen nimmt wieder zu

Das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt informiert über hochansteckende Viruserkrankung und die Möglichkeit der Impfprävention

Kreis Steinfurt. Die Masern sind deutschlandweit wieder auf dem Vormarsch: Das Robert-Koch-Institut verzeichnete in diesem Jahr bis Anfang Juli bereits 306 Masernfälle. Im Vergleichszeitraum 2023 waren es lediglich 26 Infektionen. Auch für NRW stieg die Zahl der Masernerkrankungen von drei Fällen im Vergleichszeitraum 2023 auf 84 Infektionen in diesem Jahr. Im Kreises Steinfurt gab es in beiden Jahren keine Fälle von Masern. Nichtsdestotrotz handelt es sich um eine hochansteckende Viruserkrankung. Das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt informiert deshalb an dieser Stelle über die Krankheit und die Möglichkeit der Impfprävention.

Die Übertragung von Masern erfolgt über Tröpfchen, zum Beispiel beim Husten, Niesen oder Sprechen sowie durch Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen. Eine Übertragung ist auch ohne direkten Kontakt zu Erkrankten möglich, denn Masernviren verbleiben noch bis zu zwei Stunden in Räumen, in denen sich zuvor erkrankte Personen aufgehalten haben.

Ist eine Ansteckung erfolgt, treten die ersten Symptome meistens nach 10 bis 14 Tagen auf. In einer ersten Phase sind grippeähnliche Krankheitszeichen wie Fieber, Husten, Schnupfen sowie eine Bindehautentzündung mit Lichtscheu und erkrankungstypische kalkspritzerartige Flecken der Mundschleimhaut (Koplik-Flecken) zu verzeichnen. Darauf folgt mit einem erneuten Fieberanstieg das zweite Stadium des typischen Hautausschlags, welcher sich zunächst durch hellrote Flecken hinter den Ohren und im Gesicht beginnend auszeichnet. Im Verlauf breitet sich der Ausschlag am ganzen Körper aus, dabei werden die Flecken größer, verfärben sich bräunlich-violett und fließen zusammen.

Ansteckungsfähig sind Masern bereits vier Tage vor dem Erscheinen des Ausschlags und bis zu vier Tagen danach. Häufige Komplikationen sind Mittelohrentzündungen, Bronchitiden, Lungenentzündungen und Durchfälle.

Bei einem von 1000 Erkrankten geht die Infektion mit einer besonders schwerwiegenden Komplikation, der Gehirnentzündung, einher. Etwa zehn bis 20 Prozent der Betroffenen versterben daran, 20 bis 30 Prozent tragen bleibende Schäden wie geistige Behinderungen oder Lähmungen davon. Des Weiteren kann noch mehrere Jahre nach der akuten Erkrankung eine sogenannte subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE: eine entzündliche Hirnabbauerkrankung) auftreten, die immer tödlich verläuft.

Gegen eine Masernerkrankung gibt es keine ursächliche Therapie. Man kann sich jedoch durch eine Impfung vor einer Infektion schützen. Die Immunisierung durch eine Impfung erfolgt regelhaft bei Kindern im Alter von elf und 15 Monaten. Nachimpfungen sind zu jedem Zeitpunkt möglich. In Ausnahmefällen kann die Impfung bereits im Alter von neun Monaten erfolgen.

Da ungeimpfte Säuglinge, ungeschützte Schwangere und Personen mit Immunschwäche besonders gefährdet sind, eine schwere Komplikation nach Maserninfektion davonzutragen, ist für sie der Schutz durch eine sogenannte Herdenimmunität besonders wichtig. Diese kann nur erreicht werden, wenn 95 Prozent der Bevölkerung geimpft/immunisiert sind. Somit schützt jeder Geimpfte nicht nur sich selbst, sondern auch die Gemeinschaft.

Aufgrund wieder steigender Masernfallzahlen, auch mit verzeichneten Todesfällen, in den vergangenen zehn bis 15 Jahren wurde am 1. März 2020 das Masernschutzgesetz in Deutschland eingeführt. Es soll die Impfquote verbessern und immer noch vorhandene individuelle Impflücken schließen. Es gilt für alle Menschen (Kinder ab einem Jahr und Erwachsene, geboren nach 1970), die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, wohnen oder arbeiten sowie für das Personal in medizinischen Einrichtungen.

Die Pflicht, den Impf- oder Immunschutz zu kontrollieren, liegt beim Arbeitgeber oder Einrichtungsleiter. Sollten Personen aus den im Paragraph 20 des Infektionsschutzgesetzes genannten Personengruppen (unter anderem Mitarbeitende, Schülerinnen und Schüler oder Kitakinder) keinen ausreichenden Immunschutz nachweisen können, ist dieses dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Auf der Internetseite des Kreises Steinfurt befindet sich dazu ein Meldeformular.

Bei Personen, die vor 1970 geboren wurden, geht man aufgrund der hohen Ansteckungsfähigkeit des Erregers und der damals noch nicht entwickelten Impfung, von einer durchgemachten Infektion aus.

Bereits der Verdacht auf eine Masernerkrankung ist laut Infektionsschutzgesetz meldepflichtig und das Gesundheitsamt beginnt unverzüglich mit den Ermittlungen sowie mit der Einleitung von Schutzmaßnahmen, um eine weitere Ausbreitung der Infektion zu verhindern.

Folgende Maßnahmen werden eingeleitet:

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreisgesundheitsamtes stehen per E-Mail unter gesundheitsaufsicht@kreis-steinfurt.de für Fragen und Beratung zur Verfügung. Weitere Informationen zum Krankheitsbild gibt es auch im Internet auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de/masern) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.infektionsschutz.de) sowie zum Impfen unter www.impfen-info.de.