Meldungsdatum: 17.10.2024
Die Reform der Grundsteuer zum 1. Januar 2025 soll aufkommensneutral umgesetzt werden. Dies erfordert eine Anpassung der Grundsteuerhebesätze. Die Verwaltung hat deshalb dem Rat eine entsprechende Änderung der Hebesatz-Satzung vorgeschlagen.
Anlass der Grundsteuerreform war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2018, dass die bisherige Berechnung der Grundsteuer auf Basis veralteterer Einheitswerte verfassungswidrig ist. Hierdurch sind Grundsteuerbescheide nach altem Recht nur noch bis Ende dieses Jahres zulässig. Bund und Länder mussten für die Besteuerung ab dem Jahr 2025 eine neue Form der Berechnung entwickeln. Das Land Niedersachsen hat sich wie einzelne andere Länder dafür entschieden, durch eigenes Gesetz vom reformierten Grundsteuergesetz des Bundes abzuweichen.
Das 2021 verabschiedete Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) basiert auf einem sogenannten Flächen-Lage-Modell. Es berücksichtigt für die Feststellung des Grundsteuermessbetrags nicht nur Fläche und Bebauung, sondern auch den sogenannten Lagefaktor des Grundstücks, der einen am Bodenrichtwert orientierten Zu- oder Abschlag bewirkt, je nachdem, ob sich das Grundstück in guter oder weniger guter Lage innerhalb der Gemeinde befindet.
Nach dem Willen des niedersächsischen Gesetzgebers sollen die Gemeinden für den Umstellungszeitpunkt 1. Januar 2025 einen aufkommensneutralen Hebesatz ermitteln und veröffentlichen. Auch der Rat der Stadt Braunschweig hat 2019 in einer Resolution festgelegt, dass der Umstellungszeitpunkt auf ein neues Grundsteuersystem in Braunschweig nicht dazu genutzt wird, die grundsteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger in ihrer Gesamtheit mit höheren Abgaben zu belasten.
Trotz der gesamtstädtischen Aufkommensneutralität wird es durch die Reform zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen für einzelne Steuerpflichtige kommen. Dies können sowohl Steuerbelastungen als auch Steuerentlastungen sein. Damit die Stadt Braunschweig ab 2025 über Einnahmen aus der Grundsteuer in gleicher Höhe wie bisher verfügen kann, muss unter Berücksichtigung der vom Finanzamt übermittelten Steuermessbeträge der Hebesatz der Grundsteuer A von 320 Prozent auf 400 Prozent und der Grundsteuer B von 600 Prozent auf 750 Prozent angehoben werden. Aufgrund der noch unvollständigen Datenlage sowie Fehlerkorrekturen durch die staatliche Finanzverwaltung können sich im Jahr 2025 gegebenenfalls noch Änderungen ergeben, die zu einer weiteren Anpassung der örtlichen Hebesätze führen können.
Die Grundsteuer bleibt eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen und trägt maßgeblich zur Sicherstellung öffentlicher Aufgaben bei. Der Haushaltsansatz für Einnahmen aus der Grundsteuer A liegt in Braunschweig für 2024 bei rund 177.000 Euro, bei der Grundsteuer B nach erfolgter Hebesatzanpassung wegen Abschaffung der Straßenausbaubeiträge bei rund 66 Millionen Euro. Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform wird die Steuerlast künftig nach den Vorgaben des Landes Niedersachsen verteilt.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform sind auf der Website der Stadt Braunschweig unter www.braunschweig.de/grundsteuer-faq sowie auf der Homepage des Landesamtes für Steuern Niedersachsen unter www.lstn.niedersachsen.de/grundsteuerreform zu finden.
Wenn der Rat in seiner Sitzung am 5. November die Änderungssatzung beschließt, wird nach deren Inkrafttreten der konkrete Betrag der „neuen“ Grundsteuer für die einzelnen Grundstücke durch Multiplikation des Grundsteuermessebetrags mit dem gemeindlichen Hebesatz ermittelt, mit einem Bescheid zum 1. Januar 2025 festgesetzt und die Grundsteuerreform somit aufkommensneutral in Braunschweig umgesetzt. Weitere Details in der anliegenden Beschlussvorlage 24-24487 mit dem Entwurf der neuen Hebesatz-Satzung.
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