Meldungsdatum: 26.03.2025
Die Einrichtung einer Sperrzone ab dem 1. Oktober 2024 war aufgrund mehrfacher IBR/IPV-Ausbrüche – besser bekannt als BHV-1-Infektion (Bovine-Herpesvirus-Typ 1, Rinderherpes) – in der Gemeinde Heek und den angrenzenden Teilen der Stadt Ahaus (Bauernschaft Ammeln) erforderlich geworden, um eine weitere Ausbreitung der Infektion mit dem BHV-1-Virus und einem damit verbundenen drohenden Verlust der Seuchenfreiheitsstatus für den gesamten Kreis Borken zu verhindern. Zur Einrichtung der Sperrzone wurde der Kreis Borken im Herbst 2024 per Erlass durch das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium aufgefordert. Die mittels Allgemeinverfügung für die Rinderhalter zunächst für sechs Monate angeordneten Maßnahmen müssen noch weitere drei Monate aufrechterhalten werden. Grund dafür: Kurz vor Ablauf der bisherigen Allgemeinverfügung zum 31. März 2025 wurden im Rahmen der angeordneten Untersuchungen weitere Infektionen in vier Betrieben innerhalb der Sperrzone festgestellt.
Dies erforderte ein kurzfristiges Umdenken hinsichtlich der bisherigen Überlegungen zum weiteren Vorgehen. Die ursprünglich vorgesehene Aufhebung der Sperrzone konnte aufgrund der kurzfristigen neuen Ausbrüche nicht realisiert werden, da dadurch die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung der Infektion in weitere Bestände zu groß wäre. Eine Sanierung der aktuell betroffenen Betriebe wird einige Wochen in Anspruch nehmen, sodass die Maßnahmen in der Sperrzone zum Schutz der übrigen Rinderbestände weiterhin erforderlich sind.
Einige Änderungen und damit verbundene Erleichterungen für die betroffenen Rinderhalter konnten aber vorgenommen werden: Zukauftiere, die in die Sperrzone verbracht werden sollen, müssen nicht mehr vorab blutserologisch untersucht werden, was die Verfügbarkeit für die Rinderhalter erleichtern wird. Diese Tiere sind innerhalb von 30 bis 60 Tagen nach Einstallung in die Bestände untersuchen zu lassen. Monitoringuntersuchungen in Mast- und Mutterkuhbetrieben müssen nicht erneut wiederholt werden. Lediglich die monatlichen Tankmilchuntersuchungen in Milchviehbetrieben sind weiterhin durchzuführen.
Folgende Regelungen gelten ab dem 1. April 2025 für die 105 ansässigen Rinderhalter in der Sperrzone:
Verbringungsbeschränkungen:
Untersuchungen von Tieren:
Regelungen zum Tiertransport:
Weitere Biosicherheitsmaßahmen in den Betrieben:
Alle aufgeführten Maßnahmen werden mittels Allgemeinverfügung für alle Rinderhalter in dem betroffenen Gebiet zunächst für drei Monate, gültig ab dem 1. April 2025, angeordnet. In Abhängigkeit von der Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen können diese anschließend ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Die vollständige Allgemeinverfügung sowie weitergehende Informationen finden sich auf der Internetseite des Kreises Borken unter www.kreis-borken.de.
Pressekontakt: Leonie Dreier 02861 / 681-2427
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