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Meldung vom 16.04.2003
Landesamt für Ernährung und Jagd NRW hebt Schonzeit für Wildtauben auf
Vom 16. April bis zum 31. Mai dürfen Wildtauben auf Winterraps-Feldern und vom 16. April bis zum 31. Juli auf Gemüsekulturen erlegt werden

Kreis Soest (Kso.2003.4.16.208.tw).

Zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden an Winterraps und Gemüsekulturen hat das Landesamt für Ernährung und Jagd NRW die Schonzeit für Ringeltauben für die betroffenen Eigen- und gemeinschaftlichen Jagdbezirke der Hegeringe Anröchte, Erwitte, Geseke, Störmede, Horn, Lippstadt, Herzfeld, Oestinghausen, Lohne, Soest, Schwefe, Welver, Ostereiden, Rüthen, Warstein, Möhnesee, Allagen, Werl und Ense des Kreises Soest für die Zeit vom 16. April bis zum 31. Mai 2003 für den Winterraps und vom 16. April bis zum 31. Juli 2003 für die Gemüsekulturen aufgehoben. Die Ausübung der Jagd hat vornehmlich an den betroffenen Ackerschlägen zu erfolgen. Hierauf weist Michael Rocholl von der Unteren Jagdbehörde des Kreises Soest hin.

Die einzelnen Jagdausübungsberechtigten haben die Anzahl der in diesen Zeiträumen erlegten Ringeltauben spätestens bis zum 15. November 2003 der Unteren Jagdbehörde unter Telefon 02921/302241 oder per E-Mail unter michael.rocholl@kreis-soest.de zu melden.

Diese Maßnahme ist im Sinne der EG-Vogelschutzrichtlinie erforderlich, um erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen abzuwenden, weil es keine andere zufrieden stellende Lösung und insbesondere keine wirksamen Abwehrmaßnahmen gibt. Auch unter arten- und tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist die ausnahmsweise Bejagung während der Brut- und Aufzuchtzeit vertretbar, wenn die folgenden Hinweise beachtet werden.

Michael Rocholl: "Feststellungen der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung des Landes Nordrhein-Westfalen haben ergeben, dass die Türkentaube an der Schadenverursachung kaum beteiligt ist. Deshalb wird die Schonzeitaufhebung auf die Ringeltaube beschränkt; die ganzjährige Schonzeit der übrigen Arten, insbesondere der Hohl- und der Turteltauben, bleiben ebenfalls unberührt."

Ferner weist der Fachmann darauf hin, dass grundsätzlich bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden dürfen. Das sind nach den Ermittlungen der Forschungsstelle ganz überwiegend die einzeln fliegenden Tauben, während die in Schwärmen umherstreichenden Tauben in der Regel nicht am Brutgeschäft beteiligt sind. Nach Möglichkeit sollte der Abschuss auf solche Tiere beschränkt bleiben, obwohl die Jagd auf Ringeltauben nach der neuen Verordnungsregelung auch in den Brutzeiten zulässig ist, soweit die Schonzeit zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden aufgehoben wurde.

Freifliegende oder verwilderte Brief- oder sonstige Haustauben, abgesehen von einer Eigentumsverletzung, dürfen schon aus waffenrechtlichen Gründen nicht erlegt werden, weil sie kein jagdbares Wild sind und der Abschuss auch durch den Jagdschutz nicht gerechtfertigt ist.



Pressekontakt: Pressestelle Kreis Soest, Wilhelm Müschenborn, Tel.: 02921/303200
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