Winterdienst - wer ist eigentlich wofür zuständig?

26.01.2007 | Herten

ZBH informiert über die Aufgabenverteilung und die eigene Vorgehensweise

Der Winter hat die ersten frostigen Boten geschickt, für Freitag, 26. Januar, haben die Meteorologen auch für das Ruhrgebiet die ersten Schneefälle dieses Winters angekündigt. In Herten hat der Zentrale Betriebshof alles vorbereitet, damit Autofahrer und Fußgänger nicht unfreiwillig ins Schlindern geraten.

Damit kommt der ZBH einer Vorgabe nach, die der Gesetzgeber insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherung festgelegt hat. Dieses Gesetz sieht aber auch den Bürger in der Pflicht – jeweils den Eigentümer oder Pächter eines erschlossenen Grundstücks, wie es offiziell heißt.

Wer ist wann und wofür zuständig?
Der Zentrale Betriebshof Herten (ZBH) ist im Auftrag der Stadt tätig, um die Straßen, eigenständigen oder getrennten Radwege, öffentlichen Wege und Plätze sowie vor städtischen Grundstücken zu streuen bzw. zu räumen. Für die Gehweg-Winterwartung sind die Anlieger zuständig.

Der ZBH erfüllt seine Pflicht auf den Straßen zwischen 7 und 22 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen ab 9 Uhr. Der Anlieger hat seine Pflicht von 7 bis 20 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr zu erfüllen.

Spätestens zwei Stunden nach dem Schneefall oder Auftreten der Glätte muss die Verkehrssicherheit wieder hergestellt werden. Nur bei anhaltendem, starkem Schneefall oder anhaltendem Eisregen kann davon abgewichen werden und später geräumt oder gestreut werden. Wer nicht zu Hause ist, weil er beispielsweise im Urlaub oder arbeiten ist, muss dafür sorgen, dass während seiner Abwesenheit der Winterdienst durch eine Ersatzperson durchgeführt wird.

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze
Rund die Hälfte aller Hertener Straßen werden im Winter von Eis und Schnee befreit. Ausgenommen sind beispielsweise kleine Siedlungsstraßen. Innerhalb der geschlossenen Ortschaft ist der ZBH für den Winterdienst zuständig, außerhalb sind es der Kreis Recklinghausen und der Landesbetrieb Straßen NRW.

Allein innerhalb Hertens sind das rund 75 km (einfache Strecke), die abgefahren werden müssen. Die Straßen werden nach Dringlichkeitsstufen unterteilt, wovon die Straßen der „Dringlichkeitsstufe 1“ solange behandelt werden, bis diese „frei“ sind. Erst dann werden Straßen der Dringlichkeitsstufen 2 und 3 behandelt. In der Dringlichkeitsstufe 1 befinden sich Straßen mit der größten Verkehrsbedeutung sowie gefährliche Stellen (z.B. Feldstr., Westerholter Str., Paschenberg).

Radwege werden vom ZBH betreut. Die Radfahrer haben sich, wie übrigens auch die Autofahrer, trotzdem den Witterungsverhältnissen anzupassen und entsprechend vorsichtig zu fahren. Sollte ein Radweg nicht geräumt sein, sollten die Radfahrer zu ihrer eigenen Sicherheit absteigen.

Wie funktioniert Winterdienst beim ZBH?
Beim ZBH sind – die Hausmeister städtischer Einrichtungen nicht mitgezählt – bis zu 20 Mitarbeiter im Winterdienst tätig. Sie stammen aus den Bereichen Grünflächenunterhaltung, Straßenreinigung, Tiefbau und Abfallwirtschaft. Daher können sie im Falle eines Winterdiensteinsatzes nicht ihre eigentlichen Tätigkeiten ausführen. Dennoch ist es bislang immer gelungen, die tägliche Arbeit, also die termingerechte Abfuhr des Abfalls, durchzuführen.

Im Oktober und November werden die Fahrzeuge und Maschinen für den Winterdienst umgerüstet. Spezielle Fahrzeuge, die nur im Winter eingesetzt werden können, gibt es in Herten nicht.

Von November bis März gibt es spezielle Winterdienstbereitschaft. Dadurch ist sichergestellt, dass Straßen und Gehwege besonders kontrolliert werden. Wenn laut Wettervorhersage mit Eis oder stärkerem Schneefall zu rechnen ist, werden weitere Mitarbeiter in Bereitschaft versetzt. In nächtlichen Stunden zwischen 22 und 4 Uhr müssen keine Kontrolle und kein Winterdienst auf den Straßen durchgeführt werden, gibt es entsprechend auch keinen Bereitschaftsdienst.

Insgesamt fallen pro Winter, der sich nie detailliert berechnen oder planen lässt, ca. 600 Personalstunden an. Es werden rund 250 t Salz gestreut. Auf Gehwegen wird auch ein Gemisch bzw. Sand gestreut.

Die Streuwagen arbeiten mit einem Gemisch aus Salz und Sole. Diese Kombination hat gleich mehrere Vorteile. Zum einen wirkt das Salz schneller. Und: Es wird durch nachfolgende Pkws nicht fortgetragen und auch von stärkerem Wind nicht weggeweht. Außerdem wird bei gleicher Wirkung weniger Salz benötigt. Das eingesetzte Salz ist Natriumchlorid, also Kochsalz. Aufgrund eines chemischen Zusatzes, der ein Verklumpen verhindert, ist das Salz jedoch nicht für das „gute Frühstücksei“ zu verwenden.

Öffentliche Gehwege, Plätze, Parkflächen und Gehwege vor städtischen Grundstücken werden vom ZBH geräumt/ gestreut. Aber auf wassergebundenen Wegen, wie z.B. im Schlosspark wird nicht gestreut. Dort wird gegebenenfalls nur geräumt. Auf den Friedhöfen werden nur die wichtigsten Hauptwege und der Hauteingang betreut. Die Passanten sind also angehalten sich der Witterung anzupassen und insbesondere auf Wegen die nicht ein hohes Verkehrsaufkommen/ Personenaufkommen haben, oder nur Erholungszwecken dienen, verstärkt aufzupassen.

Gehwege, kombinierte Rad- und Gehwege sowie Bushaltestellen
Der Anlieger, also der Eigentümer oder Pächter eines erschlossenen Grundstücks, ist verpflichtet, für den Winterdienst vor bzw. entlang seines Grundstücks auf dem Gehweg zu sorgen. Wenn sich das Grundstück an der Anliegerstraße befindet, ist er auch für die Fahrbahn – in der Regel bis zur Fahrbahnmitte – zuständig. Die Fahrbahn ist aber nur unter Beachtung der eigenen Sicherheit zu betreuen.

Neben dem Gehweg sind aber auch kombinierte Rad- und Gehwege (Kennzeichnung: Blaues Schild mit waagerechter Trennungslinie zw. Fußgänger und Fahrrad) sowie Bushaltestellen zu betreuen. Es ist ein Weg von mindestens einem Meter Breite frei zu halten, bei kombinierte Rad- und Gehwegen entsprechend breiter. An der Bushaltestelle muss großzügig geräumt werden, damit ein sicheres Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.

Die Aufgaben von Eigentümern und Anliegern
Ein Eigentümer kann die Winterdienstpflicht auch per Mietvertrag oder Hausordnung auf einen oder alle Mieter übertragen. Der Eigentümer bleibt trotzdem noch in der Pflicht, indem er Stichproben durchführen muss, ob der Winterdienst an seinem Objekt richtig vollzogen wird. Der Vermieter wie auch der zum Winterdienst Beauftragte sollten sich über durchführte Tätigkeiten Notizen machen – wann, wo und was gemacht wurde sowie die aktuelle Witterung. Es ist zu empfehlen, diese Notizen mindestens ein bis zwei Jahre aufzubewahren, weil mögliche Schadensersatzansprüche oft erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden.

Der Eigentümer kann sich auch entsprechender Firmen, z.B. Hausmeisterservice, bedienen, muss aber auch bei diesen Stichproben durchführen. Wenn der Winterdienst vollständig unterlassen bleibt, handelt der Eigentümer ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Herten ist übrigens auf der städtischen Homepage zu finden. Geben Sie einfach in der Suchmaschine den Begriff "Winterdienst" ein.

Wer noch Fragen zum Thema Winterdienst hat, kann sich direkt an den Zentralen Betriebshof wenden. Ansprechpartner ist Thomas Ortwein, Telefon: 02366/303121, eMail: t.ortwein@herten.de.

Pressekontakt: Pressestelle, Svenja Küchmeister, Telefon: 02366/303227, eMail: s.kuechmeister@herten.de



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ZBH - Wintereinsatz 1 (11.05)

ZBH - Wintereinsatz 2 (11.05)

ZBH - Wintereinsatz 3 (11.05)