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Presseinformation

03. März 2008
Die Schutzzeit für Hecken beginnt
Kreis-Umweltamt weist auf wichtige Regeln zum Schutz der Natur hin

Kreis Steinfurt. Der Frühling naht – Grund genug für das Umweltamt des Kreises Steinfurt, auf einige Schutzmaßnahmen hinzuweisen. Ab sofort (und bis zum 30. September) dürfen Landschaftsgehölze nicht mehr geschnitten oder gerodet werden. Denn Hecken und Gebüsche dienen Vögeln als Brutplätze. Die Blüten und Früchte der Gehölze sind für viele Tiere lebenswichtige Nahrungsquellen. Schutzsuchende Tiere, wie das Niederwild, Igel und Kröte, finden hier Deckung.

 

Die Bestimmungen des Landschaftsgesetzes regeln die Schonzeit für Hecken. Danach ist es u. a. nicht erlaubt, vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhrichte und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Auch Pflegemaßnahmen, wie das „auf den Stock setzen" und das Beschneiden von Landschaftshecken, sind in diesem Zeitraum nicht möglich.

 

Dies gilt sowohl für Hecken in der freien Landschaft als auch im besiedelten Bereich. Formschnitte von Zierhecken in Privatgärten sind dagegen ganzjährig möglich. Dabei sollten Gartenliebhaber auf brütende Vögel Rücksicht nehmen.

 

Auch das beliebte Pflücken von Weidekätzchen unterliegt dieser Regelung. Die Blütenkätzchen von Weide, Hasel und Erle dienen den Bienen als erste Nahrungsquelle im Frühjahr. Da zu dieser Zeit nur wenige Pflanzen blühen, sind sie für viele Insekten lebenswichtig. Schließlich kann ein Weidekätzchenstrauß auch beim Gärtner erworben werden.

 

Zum Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierwelt sieht das Landschaftsgesetz weitere Regelungen vor. Die Vegetation auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen sowie an Straßen und Wegrändern darf ganzjährig nicht abgebrannt, beschädigt, vernichtet oder mit chemischen Mitteln niedrig gehalten werden.

 

Säume stellen in der Landschaft häufig die letzten Rückzugsgebiete für Kleinlebewesen und selten gewordene Pflanzen dar. Sie dienen auch als Verbreitungswege für die Tiere und Pflanzen. Nicht flugfähige Tiere und Pflanzen sind häufig nicht in der Lage, Äcker oder bebaute Bereiche zu überwinden, so dass sie unweigerlich an ihre Lebensstätte gebunden sind.

 

Der Kreis Steinfurt informiert darüber, dass Verstöße mit Bußgeldern und gegebenenfalls gemäß „Cross-Compliance“ geahndet werden können.

 

 




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Hecke1




Hecke2



Herausgeber:
Kreis Steinfurt, Stabsstelle Landrat; Pressesprecherin: Kirsten Weßling; Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt
Telefon: 02551-692160, Telefax: 02551-692100; www.kreis-steinfurt.de, kirsten.wessling@kreis-steinfurt.de