19. Dezember 2008

Kreisjugendamt Viersen informiert: Wenn Eltern den Erziehungsauftrag weitergeben

Kreis Viersen

Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen sich nach 24 Uhr nur in Begleitung einer Sorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in einer Diskothek oder Gaststätte aufhalten. Das schreibt das Jugendschutzgesetz vor. "Doch die Eltern oder Sorgeberechtigten können den Erziehungsauftrag vorübergehend an eine so genannte erziehungsbeauftragte Person weitergeben. Diese muss mindestens 18 Jahre alt sein und mit einem Elternteil eine entsprechende Vereinbarung treffen", so Silvia Buske, Jugendschutzbeauftragte beim Kreisjugendamt Viersen. Mit dieser Bescheinigung dürfen dann auch Jugendliche unter 18 Jahren "eine Nacht durchfeiern."

Doch die Vereinbarung hat ihre Tücken: "Gültig ist eine solche Regelung nur dann, wenn sie von den Eltern, der erziehungsbeauftragten Person und dem Jugendlichen gemeinsam schriftlich bestätigt wird", so Buske. Bei Jugendschutzkontrollen in den vergangenen Wochen wurden mehrmals Fälschungen vorgelegt. "Deshalb werden wir in Zukunft bei Jugendschutzkontrollen die Eltern der Jugendlichen, die eine solche Bescheinigung vorlegen, anrufen und nach Namen, Telefonnummer und Alter der erziehungsbeauftragten Person fragen", erklärt Silvia Buske. "Stimmen die Angaben nicht überein, müssen die Jugendlichen die Diskothek verlassen und von ihren Eltern abgeholt werden."

Ein Formblatt zur Übertragung von Erziehungsaufgaben an eine von den Sorgeberechtigten eingesetzte Person kann im Internet unter www.kreis-viersen.de, Jugendamt, Jugendschutz herunter geladen werden. Weitere Informationen unter der Telefonnummer 02162-391868.

www.kreis-viersen.de


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Buske, Silvia

Silvia Buske, verantwortlich für den Jugendschutz beim Jugendamt des Kreises Viersen. Foto: Kreis Viersen/Abdruck honorarfrei
Buske, Silvia

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