29. Oktober 2009
Kreis Viersen
"Wir wollen mit dieser Information zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit der Erziehungsbeauftragung beitragen und haben daher einige wichtige Tipps zusammengestellt", so Michael Heimes vom Kommissariat Kriminalitätsvorbeugung. Dabei geht es zunächst einmal darum, wer überhaupt als erziehungsbeauftragte Person eingesetzt werden kann und wer diese Aufgabe besser nicht übernehmen sollte. Weiter gibt es Empfehlungen für Eltern und Hinweise für Veranstalter und Gewerbetreibende.
"Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein und das Vertrauen der Eltern und der Minderjährigen genießen", so Thomas Weber, Leiter des Kreisjugendamtes Viersen. Da sie für eine Zeit lang Erziehungsaufgaben wahrnimmt, sollte die erziehungsbeauftragte Person gegenüber den Jugendlichen eine gewisse Autorität besitzen, so dass diese ihre Anweisungen auch befolgen. "Deshalb sollten weder volljährige Freunde der Minderjährigen noch Bekannte diesen Auftrag übernehmen", so Weber. Wer einen Erziehungsauftrag übernimmt, muss in der Lage sein, die damit verbundene Aufsichtspflicht auszuführen. Dazu gehört es beispielsweise, übermäßigen Alkoholkonsum zu verhindern und einen sicheren Heimweg zu garantieren.
Wer als Eltern seinen Erziehungsauftrag weitergibt, sollte sich genau überlegen, an wen er die Verantwortung abgibt. "Günstig ist ein persönlicher Kontakt der Eltern zur erziehungsbeauftragten Person, um sicherzustellen, dass die ausgewählte Person auch genügend Reife besitzt, um dem Jugendlichen Grenzen zu setzen", so Thomas Weber. Die Übergabe des Erziehungsauftrages sollte möglicht schriftlich festgehalten werden, eine Blankounterschrift der Eltern auf Formblättern von Diskotheken oder Gaststätten ist keine rechtsmäßige Erziehungsbeauftragung. Eltern sollten klare Vereinbarungen zu Rückkehrzeit und Rückweg treffen. "Denn auch wenn Eltern ihren Erziehungsauftrag vorübergehend weitergeben, behalten sie weiterhin die Verantwortung bei der Aufsichtspflicht. Für telefonische Rückfragen beispielsweise bei einer Jugendschutz-Kontrolle müssen sie jederzeit erreichbar sein", berichtet der Jugendamtsleiter.
Auch Veranstalter und Gewerbetreibende sehen Kreisjugendamt und Kreispolizei in der Pflicht: "Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn die Unterschrift offensichtlich gefälscht ist oder die erziehungsbeauftragte Person beispielsweise alkoholisiert ist und daher nicht in der Lage ist, diese Aufgabe zu übernehmen", so Michael Heimes. "Im Zweifelsfall sollten sich Gastwirte oder Veranstalter bei den Eltern telefonisch rückversichern und den Jugendlichen den Aufenthalt oder Zutritt nicht gestatten."
Das Formular zur Erziehungsbeauftragung und das Merkblatt dazu kann im Internet unter www.kreis-viersen.de (Jugendamt, Jugendschutz) herunter geladen werden. Weitere Informationen auch bei Silvia Buske, Jugendschutzbeauftragte des Kreises Viersen, unter der Telefonnummer 02162-391868 oder bei Michael Heimes, Kommissariat Kriminalitätsvorbeugung, unter der Telefonnummer 02162-377-0.
www.kreis-viersen.de
Hinweis an die Redaktion: Im Anhang befindet sich das Merkblatt zur Erziehungsbeauftragung.
Weber, Thomas
Jugendamtsleiter Kreis Viersen
Foto: Horst Siemes/Kreis Viersen - Abdruck honorarfrei
Weber, Thomas
Herausgeber:
Kreis Viersen - Der Landrat
Kaspar Müller-Bringmann
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