Der Schutzzeit gilt sowohl für Hecken in der freien Landschaft als auch im besiedelten Bereich. Schonende Form- und Pflegeschnitte des Pflanzenzuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen in Privatgärten sind dagegen ganzjährig möglich. Dabei sollten Gartenliebhaber auf brütende Vögel Rücksicht nehmen.
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt die Schonzeit für Hecken. Danach ist es zum Beispiel nicht erlaubt, Hecken, Wallhecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze sowie Röhrichte und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Auch Bäume außerhalb von Wäldern, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen dürfen in dieser Zeit nicht gefällt werden.
Weiterhin ist das beliebte Pflücken von Weidekätzchen nicht zulässig. Die Blütenkätzchen von Weide, Hasel und Erle dienen den Bienen als erste Nahrungsquelle im Frühjahr. Da zu dieser Zeit nur wenige Pflanzen blühen, sind sie für viele Insekten lebenswichtig.
Das ganze Jahr darf die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen, ungenutzten Flächen sowie an Hecken und Hängen nicht abgebrannt, beschädigt, vernichtet oder mit chemischen Mitteln niedrig gehalten werden. Dies bestimmt das NRW-Landschaftsgesetz. Säume sind häufig die letzten Rückzugsgebiete für Kleinlebewesen und selten gewordene Pflanzen. Sie dienen auch als Verbreitungswege für die Tiere und Pflanzen. Für die nicht flugfähigen Tiere und Pflanzen haben sie eine enorme Bedeutung - gerade für die Arten, die als Folge des Klimawandels ihren bisherigen Lebensraum verlassen müssen.
Verstöße gegen die Schutzbestimmungen können mit Bußgeldern und nach der EU-Agrarreform im Rahmen des „Cross-Compliance-Verfahrens“ geahndet werden.