01. April 2010

Kreis Viersen: Bei Fahrzeug-Versicherungswechseln ist Vorsicht geboten

Kreis Viersen

Wer den Wechsel seiner Kfz-Versicherung plant, sollte bei Anfragen oder Recherchen nach Konditionen im Internet besonders vorsichtig sein. Darauf macht jetzt das Amt für Ordnung und Straßenverkehr des Kreises Viersen aufmerksam. "Wir haben festgestellt, dass einige Gesellschaften solche unverbindlichen Anfragen bereits zum Anlass nehmen, dem für den Halter zuständigen Straßenverkehrsamt eine so genannte Elektronische Versicherungsbestätigung (EVB) zu übermitteln", teilt Hans-Georg Strompen, Leiter des Amtes für Ordnung und Straßenverkehr mit.

Das Straßenverkehrsamt muss in einem solchen Fall unterstellen, dass der Wechsel gewünscht und ein Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist. "Sobald eine neue Versicherungsbestätigung eingeht, ist die vorher hinterlegte Versicherungsbestätigung automatisch nicht mehr gültig", erklärt Strompen. "Bei rund 7.500 zu bearbeitenden Versicherungswechseln pro Jahr ist es für die Zulassungsstelle personell und zeitlich nicht möglich, sich beim jeweiligen Halter vorher schriftlich oder telefonisch von der Korrektheit der übermittelten Daten zu überzeugen."

Der betroffene Halter hingegen reagiert auf den späteren Eingang der Vertragsunterlagen einer unbekannten Versicherungsgesellschaft häufig verdutzt, zumal er einen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Internetaktion oft nicht mehr herstellen kann. Nicht selten landen deshalb die Unterlagen anschließend in den Papierkorb. Für ihn scheint der Fall damit erledigt.

Anders sieht der Fall bei der Kfz-Zulassungsstelle aus: Die Erklärung über das Erlöschen des Versicherungsschutzes der Gesellschaft, die erfolglos den Wechsel initiierte, führt automatisch zu einer Korrektur im Fahrzeugregister. Die erteilte Versicherungsbestätigung wird widerrufen, die vorangegangene Erklärung existiert nicht mehr. "Mit anderen Worten, das Fahrzeug ist nicht mehr versichert", so der Amtsleiter.

Von der Zulassungsstelle erhält der Halter anschließend einen Brief. Darin wird er gebeten, innerhalb von drei Tagen einen neuen Versicherungsnachweis zu erbringen. Ansonsten droht eine Zwangsstilllegung seines Fahrzeuges. Zur Verärgerung des Empfängers, der auf diese Weise erstmals von den Konsequenzen seiner Internetaktivitäten erfährt, trägt neben dieser Aufforderung auch die Gebührenfestsetzung von rund 44 Euro bei.

Wird dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) innerhalb einer Frist von drei Tagen keine neue elektronische Versicherungsbestätigung übermittelt, fallen zwangsläufig weitere Kosten an. Denn dann nimmt der so genannte Vollzugs- und Ermittlungsdienst (VED) seine Arbeit auf. Der erste Besuch des VED beim Halter kostet rund 68 Euro, jeder weitere notwendige Besuch zusätzlich rund 28 Euro.

Wichtige Hinweise: Nur über eine EVB ist der Nachweis des Versicherungsschutzes erbracht. Versicherungsverträge oder -policen werden vom Gesetzgeber nicht akzeptiert.

Der Nachweis einer gültigen Versicherung zählt zu den Aufgaben des Kraftfahrzeughalters. Fehler oder die zweifelhafte Handlungsweise einer Versicherung muss sich der Halter selbst zurechnen. Gegebenenfalls hat er aber einen Erstattungsanspruch, zum Beispiel über die Höhe der geforderten Gebühren.

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Amtsleiter für Ordnung und Verkehr Foto: Alois Müller - Kreis Viersen/Abdruck honorarfrei
Strompen, Hans-Georg

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