Bocholt, 16. Juni 2011
Aus für 13 Bocholter „Raucherclubs“
Gerichtsbeschluss fordert besseren Nichtraucherschutz / 23 Eckkneipen und ein Raucherclub nicht betroffen
Bocholt (PID).
Das jüngste Urteil des OVG Münster zum Nichtraucherschutz hat auch Konsequenzen für einige Gastwirte in Bocholt. 13 Raucherclubs müssen sich künftig entscheiden, entweder ein Nichtraucherlokal zu werden oder umzubauen. Lediglich ein Raucherclub darf auch weiterhin als solcher bestehen bleiben. Hier steht ausschließlich das Rauchen von Wasserpfeifen im Vordergrund, Speisen bzw. Alkohol werden nicht serviert.
Für 23 Eckkneipen hat das Urteil keine Auswirkungen. Deren Gastraum ist kleiner als 75 qm. Und unterhalb dieser Grenze gilt: Die Zigarette beim Bierchen bleibt erlaubt.
Im Nichtraucherschutzgesetz NRW steht, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht geraucht werden darf. Ziel ist der Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit. Ausnahmen macht das Gesetz z.B. für Räume von Vereinen, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist. Viele Gaststättenbetreiber in Bocholt haben ihren Betrieb daraufhin zu einem so genannten „Raucherclub“ deklariert.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat jetzt entschieden, die Ausnahmeregelung vom generellen Rauchverbot grundsätzlich enger auszulegen. Eine Deklarierung als „Raucherclub“ wird als Umgehung des generellen Rauchverbotes eingestuft, wenn Gaststätten auf einen Gewinn durch den Verkauf von Speisen und alkoholischen Getränken angewiesen sind.
„In Bocholt gibt es einen original Raucherclub“, so Johannes Kolks, städtischer Leiter des Fachbereichs Öffentliche Ordnung in Bocholt. „In dieser Gaststätte steht das Rauchen von Wasserpfeifen, den Shishas, im Vordergrund. Darüber hinaus werden hier keine Speisen und alkoholische Getränke verkauft.“
Von den insgesamt 235 Gaststättenbetrieben in Bocholt sind 199 bereits Nichtraucherlokale oder haben einen extra Raucherraum eingerichtet. „Es gibt 23 Gaststätten, in denen das Rauchen weiterhin erlaubt ist, da die reine Aufenthaltsfläche für Gäste unter 75 qm liegt“, so Kolks. Diese Gaststätten gelten als so genannte „normale Eckkneipen“, in denen der Gesetzgeber das Rauchen weiterhin erlaubt.
Anders bei den derzeit 13 „Raucherclubs“. Sie müssen sich nun entscheiden, ob sie ebenfalls ein Nichtraucherlokal werden, einen extra Raucherraum einrichten oder ob sie sich sonst räumlich so verändern, dass sie die baulichen Voraussetzungen des Nichtraucherschutzgesetzes erfüllen.
Die Stadt Bocholt hat jetzt alle betroffenen Wirte aufgefordert, ihre Lokale bis zum 31. Juli den Bestimmungen des Gesetzes anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist überprüft die Stadt Bocholt, ob die Betriebsgestaltung den veränderten rechtlichen Gegebenheiten angepasst wurde. Zusätzlich werden alle Gaststätten daraufhin überprüft, ob sie ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung (Raucher-/Nichtraucherlokal) nachgekommen sind.
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