29. März 2012

Kein Tanz am Karfreitag

Kreis Viersen

Als „stiller Feiertag“ ist der Karfreitag als einer der höchsten christlichen Feiertage gesetzlich besonders geschützt. Näheres dazu regelt das Gesetz über Sonn- und Feiertage. Hans-Georg Strompen, Leiter des Amtes für Ordnung und Straßenverkehr des Kreises Viersen, weiß, welche Ge- und Verbote gelten.

Ab wann gilt der gesetzliche Schutz am Karfreitag?

Strompen: Die Feiertagsruhe beginnt um Mitternacht und endet am folgenden Samstag um 6 Uhr. Verboten sind in dieser Zeit alle störenden, öffentlich bemerkbaren Arbeiten, abgesehen von gesetzlich zulässigen Ausnahmen wie in der Landwirtschaft. Ebenso tabu sind Märkte, Umzüge, Volksfeste, Sport-, Musik- und Tanzveranstaltungen, der Betrieb von Spielhallen und Filmvorführungen, die nicht vom Kultusminister zur Aufführung am Karfreitag freigegeben sind. Für Tanzveranstaltungen gilt sogar eine noch stärkere Einschränkung - sie sind schon am Gründonnerstag ab 18 Uhr nicht mehr zulässig.

Ist Gartenarbeit zulässig?

Strompen: Gegen Unkraut jäten oder das Einpflanzen von Frühjahrsstauden dürfte keiner etwas einzuwenden haben. Beim Einsatz von motorisierten Gartengeräten wie einem Vertikutierer, einer Sense, einem Häcksler oder einem Rasenmäher hört der Spaß allerdings auf.

Wer kontrolliert die Verbote und ahndet die Verstöße?

Strompen: Zuständige Behörde für die Kontrolle und die Ahndung von Verstößen sind die örtlichen Ordnungsbehörden. In schwerwiegenden Fällen kann eine Geldbuße bis zu 5000 Euro verhängt werden.

Greift auch die Polizei ein?

Strompen: Durchaus. Im vergangenen Jahr registrierte die Polizei über das Osterwochenende im Kreisgebiet elf Einsätze wegen Ruhestörungen.

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Hans-Georg Strompen

Hans-Georg Strompen, Leiter des Amtes für Ordnung und Straßenverkehr, weiß, was am Karfreitag verboten ist. Foto: Alois Müller - Abdruck honorarfrei

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