03. August 2012
Kreis Viersen
Frage: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat festgestellt, dass eine Hundehalterin ihr Tier auf den Wegen im Stadtwald einer kreisangehörigen Stadt frei herumlaufen lassen darf. Was bedeutet das für den Kreis Viersen?
Andreas Budde: Richtig, das Gericht hat entschieden, dass eine kreisangehörige Stadt ein entsprechendes Verbot nicht aussprechen darf. Das Urteil hat keine Auswirkungen auf die Regelungen, die wir als untere Landschaftsbehörde ausgeben.
Frage: Wie sehen diese Regelungen aus?
Budde: Die Landschaftspläne des Kreises Viersen enthalten für alle Naturschutzgebiete das generelle Verbot, Hunde frei laufen zu lassen. Für Landschaftsschutzgebiete besteht ein solches Verbot nicht. Auf diese Regelungen hat der Beschluss des OVG keine Auswirkungen.
Frage: Das heißt, es bleibt bei der Regelung, dass Hunde zum Beispiel im Naturschutzgebiet Krickenbecker Seen angeleint sein müssen, im Landschaftsschutzgebiet Süchtelner Höhen aber auf den vorgesehenen Wegen frei laufen dürfen?
Budde: Ja, genau. Diese Regelung hat sich bewährt und wird überwiegend sowohl von Naturschützern als auch von Hundehaltern akzeptiert.
Frage: Wieso gibt es überhaupt die Anleinpflicht von Hunden in Naturschutzgebieten?
Budde: Zahlreiche Vogelarten brüten in den Naturschutzgebieten am Boden oder in Bodennähe. So zum Beispiel die auf der Roten Liste stehenden Vogelarten Kiebitz, Rebhuhn, Feldlerche, Schwarzkehlchen. Taucht nun ein Hund im Nestumfeld eines solchen Bodenbrüters auf, gerät dieser in Panik. Also verlässt der Vogel fluchtartig sein Gelege oder seine Jungen. Eier kühlen rasch aus und sterben ab. Auch ältere Jungvögel können bei nasskaltem Wetter auskühlen oder verhungern, wenn ihre Eltern sie mehrfach oder längere Zeit verlassen müssen. Oder sie werden zu Opfern natürlicher Feinde, die dann ihre Chance nutzen. Dies kann im Extremfall die Lokalpopulation von Vogelarten der Roten Liste massiv stören, sogar zum Verschwinden lokaler Populationen führen.
Budde, Andreas
Andreas Budde, der Technische Dezernent des Kreises Viersen, zur Anleinpflicht von Hunden im Naturschutzgebiet. Foto: Alois Müller - Kreis Viersen/Abdruck honorarfrei
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