16. Mai 2013

Gebäudebrüter nicht ausquartieren

Untere Landschaftsbehörde: Bei Abbruch und Sanierung auf Brutplätze achten

Kreis Viersen

Gebäudebrüter wie  Mehlschwalben, Mauersegler, Zwergfledermäuse und Schleiereulen nutzen Bauten als Nist- und Ruheplätze. Die Untere Landschaftsbehörde Kreis Viersen weist darauf hin, dass  diese geschützten Arten durch Abriss- und Restaurierungsarbeiten gefährdet sind.

Bevor der Hammer zum Einsatz kommt, sollte man sicher sein, kein Nest zu zerstören. Wird das Gebäude als Nistplatz genutzt, sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Danach ist es verboten, wild lebende Tiere dieser besonders geschützten Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Da die Gebäudebrüter ihre Nester jährlich wiederkehrend nutzen, stehen auch ihre Nester unter Schutz und dürfen nicht achtlos entfernt werden.

Wer eine Sanierung plant, sollte sich vorab bei der Unteren Landschaftsbehörde informieren. Die Mitarbeiter erklären die weitere Vorgehensweise. In manchen Fällen sind Ausnahmen möglich. Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen werden mit Geldbußen geahndet.

Auskunft erteilt das Amt für Bauen, Landschaft und Planung, Cornelie Falkenberg, Telefon 02162/391406.

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Mehlschwalbe

Finger weg: Zwei Mehlschwalben in ihrem Domizil. Foto: Kreis Viersen / Abdruck honorarfrei.

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