14. Februar 2014

Schutz für Hecke und Holz

Landschaftsbehörde: Vorschriften beim Rückschnitt beachten

Kreis Viersen

Am 1. März beginnt die Schutzzeit für Gehölze. Darüber informiert das Amt für Bauen, Planung und Landschaft des Kreises Viersen. Bis zum 30. September dürfen Hecken, Gebüsche, andere Gehölze sowie Röhricht- und Schilfbestände nicht stark zurückgeschnitten, „auf den Stock“ gesetzt oder gar gerodet werden. Erforderliche Arbeiten ― auch für geplante Bauvorhaben ― können lediglich bis Ende Februar erfolgen. Die Schutzzeit gilt sowohl in der freien Landschaft als auch in Ortschaften, informiert die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Viersen. Wer eine Rodung oder einen Rückschnitt außerhalb geschlossener Ortschaften plant, muss sich jedoch erkundigen, ob die Gehölze durch den Landschaftsplan ganzjährig geschützt sind. Das ganze Jahr sind zudem mit öffentlichen Mitteln angelegte Hecken, Bäume oder Obstwiesen geschützt. In begründeten Einzelfällen erteilt der Kreis Viersen eine Ausnahme.

Die Schonzeit von März bis September ist im Bundesnaturschutzgesetz verankert. Dies schützt Vögel und andere Tierarten während der Brut-, Nist- und Aufzuchtzeit, so die Landschaftsbehörde. Darüber hinaus bieten blühende Hecken und Gehölze Bienen, Hummeln und weiteren Insekten Nahrung.

Schonende Form- und Pflegeschnitte an Gehölzen und Bäumen sind ganzjährig möglich. Aber auch bei diesen Arbeiten dürfen brütende Vögel nicht gestört werden. Wer Gehölze zurückschneiden möchte, muss diese nach bewohnten Nestern absuchen und diesen Bereich aussparen. Bäume in Hausgärten, Parks, Sportanlagen oder Friedhöfen dürfen während der Schutzfrist gefällt werden, wenn sich im Baum keine Nist-, Brut- oder Zufluchtstätte von Tieren befindet.

Verboten ist darüber hinaus, geschützten Tieren nachzustellen, diese zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Dies gilt unter anderem für fast alle Vogelarten, Frösche, Kröten, Molche und Libellen sowie für Tiere streng geschützter Arten wie Fledermäuse, Biber und Kammmolch.

Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Viersen bietet ein Informationsblatt an. Dies ist zu bestellen unter Telefon 02162/391406, Fax 02162/391436 sowie per Mail an bauen-landschaft-planung@kreis-viersen.de Zudem steht das Info-Blatt im Internet zum Download bereit.

www.kreis-viersen.de/gartenschutzzeit


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Hecke

Jetzt im Winter dürfen Hecken - hier eine Buchenhecke im Niederrheinischen Freilichtmuseum in Grefrath - behutsam zurückgeschnitten werden. Foto: Axel Küppers / Abdruck honorarfrei

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