19. August 2014

Afrikanische Schweinepest im Blick

Appell Kreisveterinäramt: Schweinehalter sollen sich zwecks Registrierung melden

Bei der Afrikanischen Schweinepest ist Gefahr im Verzug. Wer seine Bestände noch nicht beim Kreisveterinäramt hat registrieren lassen, sollte sich umgehend bei der Behörde am Rathausmarkt 3 in Viersen melden: Tel. 02162/39-1311 od. -1312; E-Mail veterinaeramt@kreis-viersen.de. Melden müssen sich auch Halter von Kleinstbeständen wie Minipighalter oder sonstige Hobbyhalter.

Gemäß Viehverkehrsverordnung besteht eine gesetzliche Verpflichtung aller Schweinehalter, einen Schweinebestand bei der zuständigen Behörde oder bei einer von ihr beauftragten Stelle (Tierseuchenkasse NRW) anzuzeigen. Ebenso ist eine dauerhafte Kennzeichnung aller gehaltenen Schweine sowie das Führen eines Bestandsregisters (Anzahl der Tiere, Zu- und Abgänge, bisheriger Tierhalter, Datum) vorgeschrieben.

Hintergrund: Anfang 2014 wurde das Virus der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Polen und Litauen in Wildschweinen nachgewiesen und hat damit die Grenze der Europäischen Union überschritten. In Lettland wurde das Virus im Juni ebenfalls entdeckt. Nach den ersten Ausbrüchen erfolgten weitere Nachweise in Hausschweinebeständen und bei Wildschweinen.

Das Virus wird durch direkten Tierkontakt, Zeckenstiche oder verseuchte Fleischwaren übertragen. Der Erreger gelangt über Maul oder Nase in den Blutkreislauf. Eine Einschleppung dieser hoch ansteckenden und für Haus- und Wildschweine tödlich verlaufenden Krankheit nach Nordrhein-Westfalen soll verhindert werden. ASP in NRW hätte weitreichende negative Folgen für alle betroffenen Wirtschaftszweige. Für das Veterinäramt ist es deshalb von größter Bedeutung, dass alle Schweinehaltungen bekannt sind. Insbesondere Kleinhaltungen können bei der Verbreitung von Tierseuchen eine besondere Rolle spielen.

Zur Vorsorge ist Folgendes zu beachten:

  • die Verfütterung von Speiseabfällen und sonstigen Lebensmitteln - insbesondere solche tierischen Ursprungs - an Schweine ist verboten. Speiseabfälle können Träger von Krankheitserregern sein.
  • auf eine Abschirmung der gehaltenen Schweine vor Wildschweinen ist zu achten. Beispielsweise kann durch eine doppelte Einfriedung der Kontakt zu Wildschweinen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus muss die Einfriedung so gestaltet sein, dass die Tiere nicht weglaufen können.
  • der Bestand muss mit dem Hinweis „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ kenntlich gemacht werden. Ein Betreten darf nur in Abstimmung mit dem Tierbesitzer erfolgen.
  • Futtervorräte und Einstreu müssen geschützt gelagert werden, so dass insbesondere Wildschweine nicht angelockt werden. 

 

Weitere Informationen zur Afrikanischen Schweinepest siehe folgende Internet-Adresse:

www.fli.bund.de

 


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Schwein

Der Kreis Viersen appelliert mit Blick auf die Afrikanische Schweinepest an die Schweinehalter, ihre Bestände registrieren und Vorsichtsmaßnahmen walten zu lassen. Foto: Wolfgang Kaiser / Abdruck honorarfrei

Herausgeber:

Kreis Viersen - Der Landrat
Axel Küppers
Pressesprecher
Rathausmarkt 3
41747 Viersen
Tel. 02162 / 39-1024
Fax 02162 / 39-1026
pressestelle@kreis-viersen.de
www.kreis-viersen.de

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