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18. Februar 2015

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Hausbesitzer müssen Schornsteinfeger beauftragen

Kreis Unna. (PK) Früher klingelte der Schornsteinfeger. Seit 2013 müssen Hauseigentümer selbst dafür sorgen, dass Kamine, Abgasanlagen und Co. regelmäßig überprüft werden. Manche sind unsicher, was genau zu tun ist. Deshalb gibt der Kreis ein paar Tipps.

 

In einem wichtigen Dokument ist nachzulesen, wann im Haus welche Schonsteinfegerarbeiten fällig sind: „Den so genannten Feuerstättenbescheid haben alle Eigentümer von ihren zuständigen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erhalten“, erklärt Jürgen Wirth, beim Kreis u.a. für den Bevölkerungsschutz verantwortlich.

 

Wer dann reinigt, misst und überprüft, das können Hausbesitzer selbst entscheiden und jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen. In diesem Fall muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von 14 Tagen mit einem Formblatt nachgewiesen werden, dass die Arbeiten erledigt worden sind. Der Bezirksschornsteinfeger überprüft nur noch, ob die festgelegten Fristen eingehalten werden.

 

Werden die Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig erledigt, muss der Bezirksschornsteinfeger den Kreis einschalten, der dann ein so genanntes Zweitbescheidverfahren einleitet. In 180 Fällen war dies im vergangenen Jahr der Fall. 97 Mal wurde ein kostenpflichtiger Zweitbescheid erlassen, mit dem Eigentümer aufgefordert wurden, ihrer Pflicht innerhalb kurzer Frist nachzukommen.

 

Weitere Informationen gibt es auf der Homepage des Kreises unter www.kreis-unna.de (Suchbegriff: Schornsteinfeger) und im Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung des Kreises Unna. Ansprechpartner sind Katja Boek, Tel. 0 23 03 / 27-13 38, E-Mail: katja.boek@kreis-unna.de, und Alfons Kerkhoff, Tel. 0 23 03 / 27-15 38, E-Mail: alfons.kerkhoff@kreis-unna.de.

 

 

Hintergrund:

Seit 2013 gibt es bundesweit einen freien Wettbewerb unter den Schornsteinfegern. Hauseigentümer können neben dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit Reinigungs-, Mess- und Überprüfungsarbeiten beauftragen. Beim Bundesant für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle  -  kurz „BAFA“ – kann im so genannten Schornsteinfegerregister eingesehen werden, wer die Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllt: https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/sf-suche/

 

Für bestimmte „hoheitliche“ Aufgaben ist weiterhin der von der Bezirksregierung bestellte Bezirksschornsteinfeger zuständig. So dürfen die Feuerstättenschau, der Erlass eines Feuerstättenbescheides oder die Abnahme von Feuerungsanlagen nur von den insgesamt 33 kreisweit bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erledigt werden. Die Kehrbezirke werden übrigens alle sieben Jahre neu von der Bezirksregierung ausgeschrieben. Der jeweilige Bezirksschornsteinfeger kann sich dann erneut um seinen Kehrbezirk bewerben, bekommt ihn jedoch nicht automatisch zugewiesen.

 

Hinweis an die Medien:

Der Pressemitteilung beigefügt ist eine Übersicht über die jüngsten Änderungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.




Pressekontakt: Kreis Unna - Presse und Kommunikation, Birgit Kalle, Fon 02303 27-1113, E-Mail birgit.kalle@kreis-unna.de
Zu dieser Meldung können wir Ihnen folgendes Medium anbieten:

Änderungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Übersicht über die jüngsten Änderungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Änderungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger


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