19. November 2016

Geflügelpest: Aufstallpflicht für Schwalmtal verhängt

Auch für Privathaushalte und Hobbyzüchter gelten verschärfte Regeln

Kreis Viersen/ Schwalmtal

Das Veterinäramt des Kreises Viersen hat mit sofortiger Wirkung eine Aufstallpflicht für die Gemeinde Schwalmtal verfügt. Hintergrund ist die aktuelle hochansteckende Geflügelpest und die Ausweitung des Risikogebietes auf Gemeinden, in denen mehr als 1.000 Geflügeltiere pro Quadratkilometer gehalten werden. Dazu zählt die Gemeinde Schwalmtal. Bisher galt die Aufstallpflicht nur für Kommunen entlang von festgelegten Flüssen und Seen.

Seit dem 08.November 2016 wurden über 100 Fälle der Geflügelpest (hochpathogene Aviäre Influenza HAPI- H5N8) in Wildvögeln in mehreren Bundesländern nachgewiesen. Am 18. November wurde ein Verdacht bei einem Wildvogel im Kreis Wesel als H5N8 bestätigt. Deshalb bewertet das zuständige Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) das Risiko der Einschleppung des Virus in Hausgeflügelbestände als „hoch“. 

Verschärfte Maßnahmen im gesamten Kreis Viersen

Daneben hat das Bundeslandwirtschaftsministerium die Geflügelpest-Verordnung verschärft. Vorbeugende Biosicherheitsmaßnahmen, die bislang nur für Halter von mehr als 1.000 Tieren galten, werden ab kommenden Montag, 21. November, für jeden Geflügelhalter bundesweit zur Pflicht – auch wenn er nur einzelne Tiere besitzt. Ausnahmen für Privat- oder Hobbyhalter gibt es jetzt nicht mehr.

Im Einzelnen ist folgendes sicherzustellen:

  1. Es ist ein Bestandsregister zu führen.Geflügelhalter haben je Werktag mögliche Tierverluste zu dokumentieren. Für Geflügelhalter ab 10 Tieren ist zusätzlich täglich die Gesamtzahl der gelegten Eier zu dokumentieren.

  1. Ein- und Ausgänge des Stalls oder des Standortes sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.

  2. Ställe oder sonstige Standorte des Geflügels sind von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung zu betreten. Die Kleidung ist beim Verlassen des Stalls / des Standortes wieder abzulegen.
    Schutzkleidung ist nach dem Gebrauch sofort zu reinigen. Einwegkleidung ist zu beseitigen.

  1. Vor dem Betreten des Stalls/ des Standortes sind Hände und Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren.

Zur Handreinigung ist eine entsprechende Waschvorrichtung bereit zu halten. Für die Handdesinfektion können handelsübliche Desinfektionsmittel gegen Influenza- A- Viren („bedingt viruzid“; „viruzid“) verwendet werden.

Als Desinfektionswanne für Schuhe oder Stiefel können saubere Mörtelkästen oder -kübel aus dem Baumarkt dienen. Diese sind entsprechend der Herstellervorgaben mit Desinfektionsmittel zu befüllen. Desinfektionsmittel können im Handel oder bei einem praktizierenden Tierarzt erworben werden.

Aufgrund der nunmehr im gesamten Bundesgebiet auftretenden positiven Befunde bei Wildvögeln, die mit dem H5N8 Virus infiziert sind, sind diese Maßnahmen auch in Kleinstbeständen notwendig, um ein Einschleppen des Virus in den Hausgeflügelbestand zu verhindern. Wer gegen diese Vorgaben verstößt, muss mit einer Geldbuße rechnen.

Die Verordnung über besondere Schutzmaßnahmen in kleinen Geflügelhaltungen ist auf der Internetseite des Kreises Viersen abrufbar.

Allgemeine Biosicherheitsmaßnahmen weiter gültig

Daneben sind u.a. auch die allgemeinen Biosicherheitsmaßnahmen nach der Geflügelpestverordnung weiterhin gültig. Diese Vorgaben sind von jedem Geflügelhaltern, egal ob er von der Aufstallpflicht betroffen ist  oder nicht, zu beachten:

  1. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände (Gerätschaften, Maschinen), mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren. Hier soll nicht nur ein direkter Kontakt, sondern auch ein indirekter durch Kot von Wildvögeln verhindert werden.

  1. Das Geflügel ist von natürlichen Gewässern oder sonstigen Oberflächenwasser fernzuhalten, zu denen Wildvögel Zugang haben.

  2. Das Geflügel sollte nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.

  3. Einstreu, Futter und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufbewahren.

  4. Transportmittel für Geflügel (wie Viehtransportfahrzeuge, Anhänger, Kisten, Käfige, Behältnisse) sind nach jeder Verwendung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

  5. Hunde und Katzen sind von den Stallungen fern zu halten.

Als weitere zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen empfiehlt das Veterinäramt des Kreises Viersen:
  1. Geflügelhalter sollen keine anderen Geflügelbestände aufsuchen.

  2. Zutritte für fremde Personen zu den Geflügelställen sind zu unterbinden; nur Personen in den Bestand lassen, die den Bestand unbedingt aufsuchen müssen (Tierarzt, Amtstierarzt).

  3. Eierschalen, Speise- und Kuchenabfälle nicht verfüttern.

  4. Die Stallungen sind in einem guten baulichen Zustand zu halten.

  5. Regelmäßige Schadnagerbekämpfung in den Stallungen und im Außenbereich durchführen.

  6. Eierkartons nur einmal verwenden.

 

Gehäufte, plötzliche Tierverluste im eigenen Geflügelbestand sollten unverzüglich an das zuständige Veterinäramt gemeldet werden. 

Geflügelbestände jeder Größe sind bei der Tierseuchenkasse und dem Veterinäramt zu melden. Wer dieser Meldepflicht bisher nicht nachgekommen ist, muss dies unverzüglich nachholen. Anderenfalls drohen empfindliche Geldbußen

 

www.kreis-viersen.de


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Huhn

Auch für die Hühner im Niederrheinischen Freilichtmuseum in Grefrath gelten zurzeit wegen der Geflügelpest besondere Hygienevorschriften. Foto: Benedikt Giesbers / Abdruck honorarfrei

2016-1119-Allgemeinverfügung Gemeinde Schwalmtal


Allgemeinverfügung BAnz AT 18.11.2016 V1


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