Braunschweig.
Der Rat der Stadt Braunschweig hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2017 die Neufassung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig beschlossen. Diese tritt in Kürze in Kraft. Sie wird in den nächsten Tagen im Amtsblatt veröffentlicht und löst dann die bisher geltende Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Braunschweig vom 25. Februar 2003 ab. Die neue Satzung wird dann auch im Internet eingestellt.
Neu aufgenommen wurde die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, verkehrsgefährdende Schneeüberhänge und Eiszapfen an ihren Gebäuden zu beseitigen (§ 10), sowie die Verpflichtung von Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten, Anbau und Verbreitung der Herkulesstaude und des Beifussblättrigen Traubenkrauts wegen ihrer hautschädigenden bzw. stark allergiesierenden Wirkung zu verhindern bzw. zu entfernen (§ 11).
Neu ist auch die Erweiterung des Betretungsverbotes mit Hunden um die Bereiche des Schul- und Bürgergartens, der historischen Friedhöfe und der Liegewiesen bzw. Sandbereiche im Heidbergpark (§ 6 Abs.2). Diese Regelung soll sowohl den von Hunden ungestörten Besuch dieser Orte ermöglichen, als auch diese Bereiche vor Verunreinigungen durch Hunde schützen.
Die übrigen Regelungen der Verordnung wurden an zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen angepasst und zum Teil ergänzt. Das betrifft insbesondere folgende Regelungen:
In § 3 wurde der Schutz der öffentlichen Anlagen erweitert, indem z. B. eine Bestimmung aufgenommen wurde, die das Zelten in öffentlichen Anlagen ausdrücklich untersagt, da hier – anders als bei den ausdrücklich für Camper bereitgestellten Flächen – keine sanitären Einrichtungen vorhanden sind (§ 3 Abs. 1c). Klar geregelt ist dort auch, unter welchen Bedingungen das Grillen in Parks gestattet ist.
§ 4 Ruhestörender Lärm präzisiert die bisherigen Regelungen zu Ruhezeiten. Diese beziehen sich nur auf das Arbeiten im Freien mit den in der Satzung genannten Geräten und Maschinen, zum Beispiel Rasenmäher oder Vertikutierer. Diese können nach der neuen Regelung an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten (Ruhezeiten an Werktagen sind: 13 bis 15 Uhr, 20 bis 7 Uhr; Sonn- und Feiertage sind ganztägig Ruhezeiten) genutzt werden. Für andere Betätigungen im Freien gelten diese Ruhezeiten nicht.
In der Anlage die Verordnung und die Synopse mit den Veränderungen.