Pressemeldungen der Stadt Cuxhaven

   


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Cuxhaven, 27. Oktober 2017
Wer reinigt was?
Informationen rund um die Themen Straßenreinigung und Winterdienst

Cuxhaven.

Immer wieder gibt es Irritationen über die Regelungen von Straßenreinigung und Winterdienst. Wer ist in der Pflicht? Die Stadt? Die Anlieger? Dies ist in der städtischen Straßenreinigungssatzung bzw. Straßenreinigungsverordnung geregelt. Hier eine kurze Zusammenfassung:

 

Straßenreinigung durch die Stadt

 

  • Die Stadt ist reinigungspflichtig für die in der Anlage zu § 2 der Straßenreinigungssatzung namentlich aufgeführten Straßen (u. a. Hauptverkehrsstraßen und Fußgängerzonen). Die Grundstückseigentümer in diesen Straßen entrichten für die Reinigungsleistung durch die Stadt eine Straßenreinigungsgebühr.

 

  • Die Reinigungspflicht der Stadt umfasst nur die Reinigung von Fahrbahnen, Straßenbegleitgrün, Parkstreifen, Radwegen und gemeinsamen Fuß- und Radwegen, jedoch nicht von Gehwegen. Die Häufigkeit der Reinigung ergibt sich aus der jeweiligen Reinigungsklasse.

 

Straßenreinigung durch die Anlieger

 

  • An allen öffentlichen Straßen (Gemeinde,- Kreis-, Landes- und Bundesstraßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage haben grundsätzlich die Anlieger die Pflicht den Gehweg auf ganzer Breite und den Kantstein zu reinigen.

 

  • Darüber hinaus haben die Anlieger auch die Fahrbahn einschließlich dem Rinnstein bis zur Fahrbahnmitte zu reinigen, sofern keine Straßenreinigungsgebühr abgeführt wird, weil die Stadt die Reinigungspflicht übernommen hat.

 

  • Wenn erforderlich, sollten die Anlieger unverzüglich reinigen, um auszuschließen, dass Benutzer durch die Verunreinigung zu Schaden kommen. Generell sollte mindestens zweimal monatlich gereinigt werden. In den Straßen, die von der Stadt gereinigt werden, sind die Gehwege einmal wöchentlich von den Anliegern zu reinigen.

 

  • Dazu gehört auch Bewuchs und Gegenstände oder Ablagerungen aller Art, insbesondere Abfall und Laub, von der Straße zu entfernen und in zulässiger Weise zu entsorgen.

 

Winterdienst durch die Stadt

 

  • Der städtische Winterdienst umfasst die Befreiung verkehrswichtiger Straßenkreuzungen, Einmündungen, Fußgängerüberwege und Fußgängerfurten in einer Breite von 1,5 m sowie Bushaltestellen von Schnee und Glätte.

 

  • Im Rahmen verfügbarer Kapazitäten werden nach Dringlichkeit auch noch weitere Straßen oder Straßenteile von Schnee und Glätte befreit.

 

Winterdienst durch die Anlieger:

 

  • Den Anliegern obliegt der Winterdienst auf denjenigen Straßen und Straßenbestandteilen, für die sie auch reinigungspflichtig sind.

 

  • Dies sollte nach Ende des Schneefalls in einer Breite von mindestens 1,5 m vom Gehweg vor ihrem Grundstück geschehen. Der freigeräumte Gehbereich sollte in geeigneter zugelassener Weise trittsicher gemacht werden. Hat die Straße vor dem Grundstück keinen Gehweg, haben die Anlieger diese Verpflichtung vor ihrem Grundstück am Fahrbahnrand zu erfüllen. Die Anlieger haben außer dem Gehbereich auch eine Verbindung zwischen dem Grundstückszugang und dem Fahrbahnrand/Kantstein zu räumen und zu sichern.

 

  • Der freigeräumte Gehbereich ist bei Vereisung und Glätte ausschließlich durch zugelassene Mittel trittsicher zu machen. Auftausalze und andere die Gewässer und den Boden belastende Chemikalien dürfen dabei nur zum Einsatz kommen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Gefahren geboten ist und weniger belastende Mittel keinen Erfolg versprechen.

 

  • Bei Tauwetter haben die Anlieger vor ihren Grundstücken die Einläufe der Straßenentwässerung freizulegen und am Kantstein (mangels eines solchen am Straßenrand) für einen ungehinderten Ablauf des Tauwassers zu sorgen.

 

  • Diese Pflichten ruhen von abends 20:00 Uhr bis morgens 07:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 08:30 Uhr.

 

Die Anlieger können mit Zustimmung der Stadt auch Dritte mit der Ausführung der Straßenreinigung und/oder des Winterdienstes beauftragen.

Winterdienst durch die Anlieger

 

Wenn Anlieger ihren Straßenreinigungs- und Winterdienstpflichten nicht nachkommen, haften sie für die daraus entstehenden Personen- und Sachschäden. Darüber hinaus kann bei wiederholter Nichtbeachtung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ein Bußgeld festgesetzt werden.

 

Weitere Einzelheiten können in der städtischen Straßenreinigungssatzung, Straßenreinigungsverordnung und Straßenreinigungsgebührensatzung nachgelesen werden. Diese sind auf der städtischen Internetseite (www.cuxhaven.de) zu finden.



Pressekontakt: Stadt Cuxhaven, Dörthe Hempel-Seebeck

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