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Pressemitteilung vom
02. November 2017
Forellenseuche in Ippinghausen – Fischvirus für Menschen ungefährlich

Wolfhagen. In Wolfhagen-Ippinghausen ist in einer Fischhaltung die anzeigepflichtige Forellenseuche (VHS) ausgebrochen, teilt der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Kassel mit. „Von Viraler hämorrhagischer Septikämie (VHS) sind in aller Regel Forellen betroffen“, erläutert Fachbereichsleiterin Dr. Sabine Kneißl. Es handelt sich bei VHS um eine anzeigepflichtige Fischvirusseuche. Dr. Kneißl: „Die Krankheit kann zu hohen Verlusten im Fischbesatz führen, stellt für den Menschen aber keine gesundheitliche Gefahr dar“.

Bei Ausbruch dieser Erkrankung treten Schutzmaßregeln gemäß der Fischseuchenverordnung in Kraft. Dazu zählen neben den Bekämpfungsmaßnahmen im Ausbruchsbestand unter anderem auch die Untersuchungsverpflichtung von Aquakulturbetrieben und Angelteichen im Sperrgebiet sowie die behördliche Überwachung von Betrieben im Überwachungsgebiet. „Diese Überwachung führen wir mit unseren Amtstierärzten in Zusammenarbeit mit dem Fischgesundheitsdienst des zuständigen Veterinäruntersuchungsamts Mittelhessen in Gießen durch“, informiert Dr. Kneißl. Das Sperrgebiet betrifft die Gemarkungen Ippinghausen und die Kernstadt Naumburg. Das Überwachungsgebiet umfasst die Gemarkungen Altenstädt und Teile der Gemarkung Elbenberg (der nordwestliche Teil des Naumburger Stadtteils).

Die Forellenseuche wird durch ein Virus verursacht. Dieses Virus kann neben allen forellenartigen Fischen auch Hechte und Coregonen (Felchen, Maränen, Renken) befallen. Dr. Kneißl: „Eine medikamentöse Behandlung der Fische ist bei der VHS nicht möglich“. Die befallenen Fische sind apathisch und das Schwarmverhalten wird aufgelöst. Demnach werden häufig sogenannte Randsteher beobachtet, die man sogar mit der Hand einfangen kann. Zu den weiteren äußerlich erkennbaren Merkmalen gehören Glotzaugen und Dunkelverfärbung der Fische aufgrund der Konditionsschwäche. Die Merkmale treten nicht alle zur gleichen Zeit auf – manchmal sind die befallenen Fische sogar vollkommen unauffällig.

Der endgültige Nachweis von VHS findet durch eine virologische Untersuchung im Labor statt, wobei das Virusantigen nachgewiesen und differenziert wird. Diese Untersuchungen werden durch den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor in Gießen durchgeführt.

„Zum Schutz gegen die Weiterverbreitung der Seuche müssen die betroffenen Teiche möglichst schnell geräumt werden“, betont Dr. Kneißl. Anschließend folgen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen. Nicht akut erkrankte Fische, die keine Blutungen in der Muskulatur aufweisen, können als Lebensmittel verwendet werden. Die Abgabe von Lebendfischen ist nach Inkrafttreten der Sperrmaßnahmen jedoch nicht gestattet. „Die Sperre wird erst dann aufgehoben, nachdem die betroffene Anlage geleert, gereinigt und desinfiziert wurde“, informiert die Fachbereichsleiterin.

„Vorbeugen ist das A und O“ - aufgrund der Tatsache, dass sich das Virus über Wasser und Fische, über Menschen aber auch über Vögel verbreiten kann, ist es wichtig, dass Fischhaltungsbetriebe vorbeugende seuchenhygienische Mindestmaßnahmen einhalten,“ so Dr. Kneißl weiter. Dazu gehören eine Minimierung des Besucherverkehrs sowie die Desinfektion des Schuhwerks und der Hände vor und nach Betreten des Betriebsgeländes oder des Gartens, in dem der infizierte Teich liegt. Auch die zum Einsatz kommenden Geräte müssen regelmäßig desinfiziert werden. Als weiterer Schutz gegen eine Verschleppung der Seuche durch Vögel (Kormorane, Graureiher) sollte die Teichanlage im Rahmen der baurechtlichen Möglichkeiten mit einer Abdeckung versehen sein.

Die Erfahrung aus den vergangenen Jahren zeige, dass der Lebendfischhandel bei VHS-Ausbrüchen eine Gefahr darstellen kann, berichtet Dr. Kneißl weiter. Lebende Fische werden häufig ohne die notwendigen Transport- und Gesundheitsbescheinigungen zugekauft. „Aus seuchenhygienischer Sicht ist es unerlässlich, Lebendfische ausschließlich aus EU-anerkannten seuchenfreien Anlagen beziehungsweise aus tiergesundheitlich überwachten Anlagen zuzukaufen“, betont Dr. Kneißl. Eigene Zuchtaktivitäten – die sogenannte regionale Urproduktion - tragen zudem dazu bei, vom Lebendfischzukauf unabhängig zu sein und so Fischseuchen vorzubeugen.

Hintergrund zur Meldepflicht:

Wer einen Teich mit Zu- oder Abfluss zu natürlichen Gewässern hat, unterhält einen so genannten ‚Aquakulturbetrieb‘ und muss diesen beim Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises anmelden. Auch Hobbyteiche fallen nach der Fischseuchenverordnung unter den gewählten Begriff des Aquakulturbetriebs.

Für Fragen zum Thema stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises in Wolfhagen unter der Telefonnummer 05692/987-3306 zur Verfügung.



Pressekontakt: Pressestelle LANDKREIS KASSEL, Harald Kühlborn

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