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Hunde müssen an die Leine


Naturschutzbehörde: Störung von Wildtieren vermeiden / Regelung gilt von April bis zum 15. Juli
06. April 2018

Wälder und auch die übrige freie Natur werden im Frühjahr zur Kinderstube für viele frei und wild lebende Tierarten.

Streunende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können in dieser Zeit zur tödlichen Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn im Falle einer empfindlichen Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein, teilt die Naturschutzbehörde des Landkreises Leer mit.

Aus diesem Grund bittet sie Hundehalter, in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli ihre Hunde im Wald, in der freien Natur und Landschaft aber auch in innerstädtischen Parks und Grünanlagen nicht frei laufen zu lassen und besonders aufmerksam zu sein.

Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) legt die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli fest. Es verpflichtet Personen in diesem Zeitraum dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der freien Landschaft nicht streunen oder wildern und nur noch angeleint in der freien Landschaft geführt werden.

Ausnahmen gelten für Hunde, die zur Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden.

Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Naturschutzgebieten sowie im Landschaftsschutzgebiet Rheiderland eine ganzjährige Anleinpflicht besteht.

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