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1,9 Promille: Jugendamt ließ volltrunkene Minderjährige von Eltern abholen

31. August 2018

Am vergangenen Wochenende kontrollierten Jugendamt, Ordnungsamt und Veterinäramt des Landkreises Leer, Beamte der Polizeiinspektion Leer/Emden und das Ordnungsamt der Stadt Leer, ob jugendschutz- und ordnungsrechtliche Bestimmungen sowie lebensmittelrechtliche Anforderungen in Diskotheken des Kreisgebiets eingehalten wurden.

Insgesamt wurden in der Nacht 15 Minderjährige in Diskotheken angetroffen, die zum Teil einen deutlich erhöhten Promillewert hatten. Bei ihnen wurden Werte von 0,5 bis 1,9 Promille festgestellt. Drei volltrunkene Jugendliche mit Werten von 1,9, 1,6 und 1,4 Promille ließ das Jugendamt von den Eltern abholen. Eine Abgabe von branntweinhaltigen Getränken an jugendliche Personen durch das Thekenpersonal wurde nicht festgestellt. Zu bemängeln ist das sogenannte „Vorglühen“, das von den Jugendlichen bereits im Vorfeld eines Diskobesuchs betrieben wird.

Der Jugendschutz wurde im Hinblick auf die Abgabe alkoholischer Getränke an Minderjährige und den unerlaubten Aufenthalt von Minderjährigen seitens der Diskotheken gut umgesetzt. Alle kontrollierten Jugendlichen konnten die Erlaubnis der Eltern zum Diskobesuch mithilfe des sogenannten „Muttizettels“ nachweisen und die zur Aufsicht beauftragten Personen waren auffindbar.

Bei den Erziehungsbeauftragten wurden aber ebenfalls hohe Promillewerte ermittelt, unter anderem eine Person mit 1,82 Promille. In diesen Fällen wird gegen die erziehungsbeauftragten Personen ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet, da eine Aufsichtsfähigkeit in Frage gestellt werden muss.


Hintergrund:

Erziehungsbeauftragung – Ist die Aufsicht angetrunken, droht Bußgeld

Bei Jugendschutzkontrollen wird in erster Linie geprüft, ob Alters- und Zeitgrenzen eingehalten werden. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nicht alleine in Gaststätten oder auf Tanzveranstaltungen aufhalten. Ein Aufenthalt bis 24 Uhr ist Jugendlichen ab 16 Jahren gestattet.

Aufgehoben werden die Grenzen, wenn eine erziehungsberechtigte Person dabei ist, die nicht nur ihrer Begleitfunktion, sondern auch ihrer Aufsichts­pflicht nachkommt. Ganz wichtig: Die Aufsichtspflicht kann nur eine Person erfüllen, die sich selber nicht im angetrunkenen Zustand befindet. Zudem hat die erziehungsbeauftragte Person Sorge zu tragen, dass der von ihm betreute Jugendliche keinen hochprozentigen Alkohol trinkt. Erlaubt sind nur Bier, Sekt und Wein.

Der Landkreis hat in Zusammenarbeit mit der Polizei und mit Diskotheken eine Einverständniserklärung entwickelt, die im Internet auf den Seiten der Diskotheken heruntergeladen werden kann. Darin versichern die Aufsichtspersonen unter anderem, dass sie nicht unter Einfluss von Drogen oder Alkohol stehen.

Verstöße dagegen werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Diese können sich in dreistelliger Höhe befinden. Sogar mit Freiheitsstrafen bedroht sind Vorfälle, in denen Bekannte oder Freunde von Jugendlichen für den Einlass in die Disko sorgen, in dem sie Unterschriften der Erziehungsberechtigten fälschen. Dabei handelt es sich um Straftaten.

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