Aus gegebenem Anlass macht die Stadt Gummersbach darauf aufmerksam, dass Hauseigentümer verpflichtet sind, die Gehwege vor ihren Grundstücken von Schnee und Eis freizuhalten. Konkret bedeutet das: Gehwege müssen in einer Breite von einem Meter entlag des Grundstücks geräumt werden. Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf durch Schneeberg nicht mehr als nötig behindert oder gefährdet werden. Ist in Straßen kein abgesetzter Gehweg vorhanden, z. B. in verkehrsberuhigten Bereichen, muss der Fahrbahnrand ebenfalls in einer Breite von einem Meter schnee- und eisfrei gehalten werden.
Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben. In jedem Fall aber sollte das Streugut eine gute Wirkung gegen Rutschgefahren haben. Aus Umweltschutzgründen darf Streusalz aber nur dann eingesetzt werden, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichene Wirkung mehr erzielt werden kann.
Die Vernachlässigung der Räumpflicht kann zum einen zu Schadensersatzforderungen führen, wenn ein Passant fällt und sich verletzt. Zum andern hat die Stadt die Möglichkeit, mit einem Bußgeld einzugreifen. Wer - aus welchen Gründen auch immer - seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommen kann, muss dafür sorgen, dass sich jemand anderes darum kümmert.
Bei offenen Fragen zum Thema helfen die Mitarbeiter des Fachbereichs Bauwesen gerne weiter: Telefon 02261/87-1329 bzw. 2329.