Presseinformation

Nr. 067 Steinfurt, 22. Februar 2011


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Am 1. März beginnt die Schutzzeit für Gehölze
Kreis-Umweltamt weist auf wichtige Regeln zum Schutz der Natur hin

Kreis Steinfurt. Hecken und Gehölze sind wichtige Biotope: Sie bieten Brutplätze für Vögel, ihre Blüten und Früchte sind bedeutende Nahrungsquellen und bieten Deckung. Deshalb dürfen Hecken und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht mehr geschnitten oder „auf den Stock gesetzt" werden.

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt diese Schonzeit. Danach ist es während dieser Zeit nicht erlaubt, Hecken, Wallhecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze sowie Röhrichte und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Auch Bäume außerhalb von Wäldern dürfen in dieser Zeit nicht gefällt werden.

Die Schutzzeit gilt für Hecken und Gebüsche sowohl in der freien Landschaft als auch im besiedelten Bereich. Schonende Form- und Pflegeschnitte des Pflanzenzuwachses oder zur Gesunderhaltung von Baumen in Privatgärten sind dagegen ganzjährig möglich. Dabei sollten Gartenliebhaber auf brütende Vögel Rücksicht nehmen.

Auch das beliebte Pflücken von Weidekätzchen ist nach Gesetz nicht zulässig. Die Blütenkätzchen von Weide, Hasel und Erle dienen den Bienen als erste Nahrungsquelle im Frühjahr. Da zu dieser Zeit nur wenige Pflanzen blühen, sind sie für viele Insekten lebenswichtig.

Ganzjährig geschützt ist sogar die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen, ungenutzten Flächen sowie an Hecken und Hängen. Nach NRW - Landschaftsgesetz dürfen diese nicht abgebrannt, beschädigt, vernichtet oder mit chemischen Mitteln niedrig gehalten werden. Schließlich sind diese Säume häufig die letzten Rückzugsgebiete für Kleinlebewesen und selten gewordene Pflanzen. Sie dienen zudem als Verbreitungswege für Tiere und Pflanzen.


Pressekontakt: Silke Wesselmann, Tel.: 0 25 51/69-2167





Hecken wie diese genießen in der Zeit vom 1. März bis 30. September besonderen Schutz