Kreis Unna. (PK) Wer einen ausländischen Führerschein hat und sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält, darf hier entsprechend seiner Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen. Ab 1. Juli muss dafür nun auch das für die Klassen B und BE vorgeschriebene Mindestalter von 18 Jahren vollendet sein. Darauf weist der Fachbereich Straßenverkehr des Kreises hin.
Diese neue Regelung trifft auch Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines Auslandsschuljahres eine Fahrerlaubnis erworben haben und bei der Rückkehr noch keine 18 Jahre alt sind. Bisher durfte dieser Personenkreis 6 Monate nach der Einreise im Inland mit dem ausländischen Führerschein fahren. Durch die Neuregelung ist dies nun ausgeschlossen. Diese rechtmäßig im Ausland erworbene Fahrerlaubnis kann jedoch ggf. in eine deutsche Fahrerlaubnis zum „begleiteten Fahren ab 17“ umgeschrieben werden.
Bei Fragen dazu hilft das Serviceteam der Führerscheinstelle im Fachbereich Straßenverkehr des Kreises unter Tel. 0 23 03 / 27- 20 36 weiter.