Kreis Unna - Presse und Kommunikation

25. August 2011

Wenn es zum Himmel stinkt

Geruchsbelästigung durch Gülle

Kreis Unna. (PK) Die Gülleausbringung der einheimischen Bauern ist in der Sommerzeit immer wieder ein Grund für zahlreiche Beschwerden, die den Fachbereich Natur und Umwelt des Kreises Unna erreichen. „Darf denn bei brütender Hitze Gülle ausgebracht werden, auch im Bereich von Wasserschutzzonen? Muss der Gestank von Tierexkrementen geduldet werden in einer Jahreszeit, in der viele im Garten sitzen und den strahlenden Sonnenschein genießen?“ Dies sind nur einige Fragen, die den Fachleuten gestellt und die mit „Leider ja!“ beantwortet werden müssen.

 

Beschränkungen für die Gülleausbringung gibt es nur in den Wintermonaten. Eine Ausbringung darf auf Ackerland nicht in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Januar (für Grünland gilt die verkürzte Sperrfrist vom 15. November bis zum 31. Januar) erfolgen. Außerhalb dieser Zeit ist das Ausbringen auch auf überschwemmtem, wassergesättigten, gefrorenen oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckten Boden untersagt. Den Landwirten wird geraten, Güllelagerkapazitäten für mindestens 6 Monate zu schaffen, damit die Ausbringung optimal an den Nährstoffbedarf der Feldfrüchte angepasst werden kann. Die Gülleausbringung in den Sommermonaten ist demnach nicht zu vermeiden.

 

Nach einer Verordnung des NRW-Umweltministeriums vom Juli 2011 sind die Landwirte wegen der mit der Gülleausbringung verbundenen Geruchsbelästigungen gehalten, die auf unbestellten Ackerflächen ausgebrachte Gülle unverzüglich einzuarbeiten. Falls die Aufbringung der Gülle und die Einarbeitung in getrennten Arbeitsschritten erfolgen, sollte die Einarbeitung schnellstmöglich, spätestens jedoch vier Stunden nach Beginn der Ausbringung abgeschlossen sein. Auch auf Grünflächen darf Gülle aufgebracht werden, obwohl hier eine Einarbeitung nicht möglich ist.

 

Durch eine sogenannte bodennahe Ausbringung sollen übermäßige Belästigungen für die Bevölkerung vermieden werden.




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