Landkreis Leer | Presseinformation

Osterfeuer darf keine illegale Müllentsorgung sein

Strauch- und Baumschnitt vor Verbrennen umschichten

14. März 2012.

Das Osterfeuer, auch „Paaskefüür" genannt, ist traditionelle Brauchtumspflege, die sich noch immer großer Beliebtheit erfreut. Viele Vereine und Gruppen laden am Ostersamstag zu gemütlicher Runde ums Osterfeuer ein.

Für dieses Ereignis werden in diesen Tagen bereits vielerorts wieder Strauch- und Baumschnitt zusammengetragen. Damit das Osterfeuer als schöne Tradition erhalten bleibt, weist der Landkreis Leer auf das von ihm in Zusammenarbeit mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden erarbeitete Merkblatt „Osterfeuer“ hin. 

Es gibt wichtige Hinweise zur Sicherheit und zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Es ist abrufbar über die Internetseite www.lkleer.de > Bauen & Umwelt > Amt für Naturschutz > Informationen > Naturschutz-Info 04 und liegt auch bei den Kommunen aus. 

Wer die darin enthaltenen Regeln beachtet, kann sicher sein, dass er die Belange des Brandschutzes, des Tier-, Arten- und Naturschutzes sowie des Abfallrechts berücksichtigt und dafür sorgt, dass das Osterfeuer für alle eine Freude bleibt und nicht zum Leid wird. 

Verbrannt werden dürfen nur pflanzliche Stoffe, wie Sträucher, Reisig und Äste. Keinesfalls ist das Verbrennen von Haus- und Sperrmüll oder sonstigen Abfällen erlaubt. Das Brennmaterial sollte möglichst nicht länger als 14 Tage vor dem Abbrennen zusammengetragen und auf keinen Fall schon aufgeschichtet werden. Wild lebende Kleintiere wie Vögel, kleine Säuger und Amphibien, von denen die meisten besonders und viele sogar streng geschützt sind, nutzen den aufgeschichteten Strauch- und Baumschnitt gern als Nistmöglichkeit oder als Versteck. Damit diese Tiere in den lodernden Flammen nicht einen qualvollen Tod erleiden, ist es wichtig, das Brennmaterial erst am letzten Tag zum Verbrennen aufzuschichten; früher aufgeschichtetes Material muss vor dem Verbrennen umgeschichtet werden.

Aus rechtlichen Gründen dürfen Osterfeuer nicht in Natur- und Landschaftsschutzgebieten abgebrannt werden. Es sei denn, die entsprechende Verordnung sieht eine solche Freistellung vor oder es wurde eine entsprechende Ausnahme erteilt. Nicht zulässig ist das Abbrennen von Osterfeuern im Bereich von Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsteilen, auf Flächen besonders geschützter Biotope, in Wäldern, Mooren und Heiden. 

Aus Sicherheitsgründen sind auch folgende Mindestabstände unbedingt einzuhalten: 50 Meter zu Gebäuden, zu Baumbeständen, Büschen, Wall- und sonstigen Hecken, 100 Meter zu Gebäuden aus brennbaren Baustoffen oder mit weicher Bedachung, zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich dem land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen, zu Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen, zu Energieversorgungsanlagen wie Gasleitungen, Öllager, Tankstellen.

Schließlich muss das Osterfeuer von einer verantwortlichen Person beaufsichtigt und kontrolliert werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein und die Reste der Brennstelle sind ordnungsgemäß innerhalb einer Woche zu beseitigen.

Die Kreisverwaltung appelliert an alle Veranstalter von Osterfeuern - Vereine, Gemeinschaften und Privatpersonen - verantwortungsbewusst und rücksichtsvoll zu handeln.

Zu dieser Meldung können wir Ihnen folgendes Medium anbieten:

Merkblatt Osterfeuer


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