Braunschweig.
Der Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit der Stadt Braunschweig weist darauf hin, dass auf Grund der Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes für die Zeit von Donnerstag, 2. April (Gründonnerstag), ab 5 Uhr bis Sonnabend, 4. April, 24 Uhr, öffentliche Tanzveranstaltungen verboten sind.
Darüber hinaus sind am Karfreitag, 3. April, zusätzlich verboten:
• in Räumen mit Schankbetrieben: sämtliche Veranstaltungen, die über die Abgabe von Speisen und Getränken hinausgehen (z. B. Musikdarbietungen, Preisskate und –kegeln etc.);
• öffentliche sportliche Veranstaltungen;
• alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.