Presseinformation

Nr. 108 Steinfurt, 01. April 2015


Kreis Steinfurt, Pressereferentin, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt
Telefon: (02551)69-2160, Telefax: (02551)69-2100
E-Mail: kirsten.wessling@kreis-steinfurt.de, Internet: www.kreis-steinfurt.de



Neue Voraussetzungen für die Ausgabe von Kfz-Kurzzeitkennzeichen
Strengere Regelungen ab dem 1. April

Kreis Steinfurt. Kfz-Kurzzeitkennzeichen gibt es künftig nicht mehr blanko. Ab dem 1. April 2015 gelten verschärfte Regelungen für die Ausgabe dieser Kennzeichen. „Dadurch sollen der Handel und der Missbrauch mit dem  fünf Tage gültigen Kennzeichen unterbunden werden“, erklärt Bernd Buskamp, der Leiter des Kreis-Straßenverkehrsamtes.

 

Die Kennzeichen werden ab sofort nur noch unter folgenden Voraussetzungen für Probe- oder Überführungsfahrten ausgegeben: Das Kennzeichen wird nur ausgestellt, wenn ein Nachweis der technischen Fahrzeugdaten vorgelegt werden kann, das Fahrzeug über eine gültige Hauptuntersuchung beziehungsweise Sicherheitsprüfung verfügt und das Fahrzeug nicht im Inland zugelassen ist. Oldtimer und Gebrauchtwagen müssen gegebenenfalls auf einem Anhänger transportiert werden, wenn die Voraussetzungen für die Kurzzeitkennzeichen nicht erfüllt werden.

 

Buskamp weist darauf hin, dass mit der neuen Regelung jedes Kurzzeitkennzeichen nur für ein Fahrzeug eingetragen werden kann: „Ein Wechsel der Kennzeichen auf ein anderes Fahrzeug ist nicht möglich, weil die jeweiligen Fahrzeugdaten bei der Zulassung eingetragen werden. Neu ist auch, dass der Fahrzeugschein in dem 5-Tageszeitraum jederzeit mitgeführt werden muss.“ Wer nach Ablauf des fünf Tage gültigen Kennzeichens noch auf öffentlichen Straßen fährt, dem droht ein Verwarngeld von 50 Euro und unter Umständen auch ein Strafverfahren wegen fehlenden Versicherungsschutzes.

 

Wer das Kurzzeitkennzeichen beantragen möchte, muss einige Unterlagen wie Personalausweis,  Reisepass oder Aufenthaltstitel vorlegen. Juristische Personen oder selbständig Gewerbetreibende benötigen einen Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister. Beauftragte müssen eine Vollmacht, den eigenen sowie den Ausweis des Vollmachtgebers vorzeigen. Außerdem ist eine elektronische Versicherungsbestätigung einer Kfz-Haftpflichtversicherung (eVB-Nr.) für Kurzzeitkennzeichen notwendig.

 

„Neu ist auch die Zuständigkeitsregelung“, sagt  der Amtsleiter. „Die Kurzzeitkennzeichen können künftig sowohl von der Zulassungsstelle des aktuellen Fahrzeugstandortes als auch am Wohnort des Antragstellers ausgegeben werden.“

 

Weitere Informationen zu den neuen Regelungen und eventuellen Ausnahmefällen gibt es im Internet unter www.kreis-steinfurt.de Stichwort Straßenverkehr in der Rubrik Wirtschaft und Verkehr oder unter Telefon 02551/692049.





Neue Voraussetzungen für die Ausgabe von Kfz-Kurzzeitkennzeichen