Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 wird es erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger geben. Diese betreffen zum einen die Meldepflicht und zum anderen die Auskünfte aus dem Melderegister sowie Auskunfts- und Übermittlungssperren.
Meldepflicht
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen (bisher eine Woche) nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Eine Abmeldung der Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung innerhalb Deutschlands bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland zieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Zusätzlich zu den bereits geltenden Regelungen sind weitere Ausnahmen von der Meldepflicht bestimmt:
1. Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
2. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
3. Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.
Eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist für Mietverhältnisse ab den 1. November 2015 stets bei der Anmeldung oder Ummeldung in der Meldebehörde vorzulegen.
Zur Mitwirkungspflicht wurde eine Vielzahl von Wohnungsgebern/Eigentümern bereits informiert.
Auskünfte aus dem Melderegister, Auskunfts- und Übermittlungssperren
Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich. Für jeden Einwohner besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis auf Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist, dass sich an der betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet. In diesen Fällen sind Melderegisterauskünften an Private künftig nur möglich, wenn die Meldebehörde vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen angehört hat und keine schutzwürdigen Interessen von Betroffenen beeinträchtigt werden.
Mit dem 01.11.2015 ist die Einrichtung eines Zentralen Landesmeldebestandes bundeseinheitlich geregelt. Sicherheitsbehörden und weitere durch Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten hier zukünftig rund um die Uhr bundesländerübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
Der Widerspruch gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene, zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen, Adressbuchverlagen) ist auch künftig möglich und gilt bis auf Widerruf. Formulare sind dazu unter www.magdeburg.de/buergerservice/formulardepot.deeingestellt.
Sollten Personen zu oben genannten Melderegisterauskünften bereits Widerspruch nach dem Meldegesetz Land Sachsen Anhalt eingelegt haben, so bleibt diese Auskunftssperre weiter im Melderegister vermerkt und die Person muss jetzt nicht extra tätig werden muss. Der Widerspruch gegen einen Datenabruf über das Internet nach dem bisherigen Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist mit dem Bundesmeldegesetz entfallen. Weitere Hinweise sind unter www.magdeburg.de/buergerservice/ bei den aktuellen Meldungen zu finden.
Ab 1. November 2015 gilt zudem eine neue Allgemeine Gebührenordnung, so fallen z. B. für eine einfache Melderegisterauskunft künftig 8 Euro an, bisher waren es 6 Euro.
Für weitere Auskünfte können Sie sich auch an die Behördenrufnummer 115 wenden. Die Mitarbeiter stehen Ihnen montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung.