Meldungsdatum: 28.03.2025
Die Einteilung folgt den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW), der Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen (KWahlO NRW) sowie der Hauptsatzung des Kreises Soest und orientiert sich an den durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW von 2019 festgelegten Maßgaben. Demnach darf pro Wahlbezirk die Abweichung von der durchschnittlichen Anzahl der Wahlberechtigten nicht mehr als 15 Prozent nach oben oder unten betragen. Für den Kreis Soest mit insgesamt 247.258 Wahlberechtigten ergibt sich ein Durchschnittswert von 8.831 Wahlberechtigten je Wahlbezirk. Die zulässige Bandbreite liegt also zwischen 7.506 und 10.155 Wahlberechtigten.
Der Kreiswahlausschuss beschloss vor diesem Hintergrund, den Gemeindewahlbezirk 3 (Weslarn II, Heppen) aus dem Kreiswahlbezirk 2 (Bad Sassendorf) in den direkt angrenzenden Kreiswahlbezirk 17 (Soest 1) zu verlegen, um eine gleichmäßige Verteilung der Wahlberechtigten zu gewährleisten. Die Neuaufteilung berücksichtigt räumliche Zusammenhänge und stellt sicher, dass die Grenzen der Wahlbezirke der 14 Kommunen durch die Kreiswahlbezirke nicht durchschnitten werden. Darüber hinaus gewährleistet die aktualisierte Einteilung der Kreiswahlbezirke, dass die Wahlrechts- und Chancengleichheit gewahrt bleibt und die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden.
Weitere Details zur Abgrenzung der Wahlbezirke sind im Kreistagsinformationssystem in der Tagesordnung des Kreiswahlausschusses vom 27. März einsehbar: www.kreis-soest.sitzung-online.de/public/.
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