Ab Freitag, 11. Juni, treten für den Kreis Viersen weitere Lockerungen in Kraft, da die Inzidenzwerte für das Land Nordrhein-Westfalen stabil unter 35 liegen. Für den Kreis Viersen gilt auch weiterhin die Stufe 1 laut Corona-Schutzverordnung.
Eine Übersicht über die zusätzlichen Lockerungen abhängig von den Inzidenzwerten des Landes Nordrhein-Westfalen:
Gastronomie (siehe § 19 CoronaSchVO)
- Auch der Besuch der Innengastronomie ist ohne Negativtestnachweis zulässig.
- Das Personal, das in Kontakt mit Kundinnen und Kunden kommt, muss vorbehaltlich weitergehender arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben unabhängig von der Inzidenzstufe mindestens eine medizinische Maske tragen und mindestens zweimal in der Woche an einem bestätigten Selbst- oder Schnelltest unter Aufsicht teilnehmen oder einen Negativtestnachweis vorlegen.
Sport (siehe § 14 CoronaSchVO)
- Sport sowohl im Freien als auch in Innenräumen ist ohne vorherigen Test möglich.
Bildungsangebote (siehe § 11 CoronaSchVO)
- Bildungsangebote und Prüfungen können in geschlossenen Räumen ohne Negativtestnachweis durchgeführt werden.
Kultur (siehe § 13 CoronaSchVO)
- Im Betrieb von Kultureinrichtungen entfällt die Personenbegrenzung im Innenbereich.
- Bei Kulturveranstaltungen dürfen bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer wahlweise ohne Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen oder ohne Negativtestnachweise teilnehmen.
- Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Zuschauern ist weiterhin ein Negativtestnachweis zu erbringen. Außerdem ist der Mindestabstand einzuhalten. Dieser kann durch feste Sitzplätze im Schachbrettmuster eingehalten werden.
Freizeit- und Vergnügungsstätten (siehe § 15 CoronaSchVO)
- Der Betrieb aller Bereiche von Spielbanken ist für Besucherinnen und Besucher unter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand und ohne Negativtestnachweis erlaubt.
Die jeweiligen Regelungen der Stufe 1 für den Kreis Viersen finden Sie in der Pressemitteilung: https://www.presse-service.de/public/Single.aspx?iid=1073223
Pressekontakt: Julia Vieth
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